Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

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Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die im Inland wohnhaften Antragsteller sind verheiratet. Der Antragsteller war im Streitjahr (2023) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) unselbständig beschäftigt. Vom 01.01.2023 bis 31.07.2023 war er aktiv tätig, vom 01.08.2023 bis 31.12.2023 befand er sich im "préretraite-ajustement" (Anpassungsvorruhestand). In diesem Zeitraum erhielt er Vorruhestandsvergütungen ("indemnité de pré-retraite") gemäß Art. L. 585-1. und 585-2. des luxemburgischen code du travail (Arbeitsgesetz).

Nach luxemburgischem Recht kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem regulären Arbeitslohn eine (Gewinn-)Beteiligungsprämie ("prime participative") zahlen, um ihn an das Unternehmen zu binden und für seine Leistung zu belohnen. Die Prämie ist ‑‑abhängig von ihrer Höhe im Verhältnis zum Jahreslohn‑‑ bis zu 50 % steuerfrei ("prime participative exemptée", Art. 115 Nr. 13a des luxemburgischen loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu ‑‑Einkommensteuergesetz‑‑ in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

Das Finanzamt behandelte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den in Luxemburg steuerfreien Teil der Beteiligungsprämie als in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) steuerpflichtig. Im Übrigen stellte das Finanzamt die luxemburgischen Einkünfte des Antragstellers von der Besteuerung frei und berücksichtigte sie lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Einspruchsverfahren ruht.

Der gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Antrag auf gerichtliche AdV vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob der in Luxemburg steuerfreie Anteil der Beteiligungsprämie, soweit Luxemburg nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) ‑‑DBA-Luxemburg 2012‑‑ das Besteuerungsrecht zusteht, in Deutschland steuerpflichtig ist. Dies hängt, soweit die Beteiligungsprämie auf die aktive Tätigkeitsphase des Antragstellers entfällt, von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff "Teile von Einkünften" im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulegen ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und umstritten.

Gleichwohl ist die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, soweit die festgesetzte Steuer auf dem in Luxemburg steuerfreien Anteil der Beteiligungsprämie beruht, der auf die aktive Tätigkeitsphase entfällt, nicht auszusetzen. Zwar wäre die steuerliche Bemessungsgrundlage insoweit zu vermindern. Die Steuerfestsetzung für das Streitjahr weist jedoch zugunsten der Antragsteller Rechtsfehler hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen auf, aufgrund derer die Bemessungsgrundlage zu erhöhen ist. Deshalb hat ‑‑unter Berücksichtigung des Verböserungsverbots‑‑ insoweit eine Saldierung zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232, BStBl II 2023, 269, Rz 52) und eine Aussetzung zu unterbleiben.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 4. März 2026 (VI B 44/25 (AdV)), veröffentlicht am 26. März 2026.

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