BMF: Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaften  

  • 1 Minute Lesezeit

Das BMF hat mit Schreiben vom 1. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 2.8 UStAE) um drei neue Absätze ergänzt und damit wegweisende Urteile des EuGH und des BFH umgesetzt. 

Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft (sog. Innenleistungen) sind künftig auch dann nicht steuerbar, wenn sie für nichtwirtschaftliche Zwecke – etwa hoheitliche Tätigkeiten – genutzt werden. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es nicht an. Allerdings scheidet bei nichtwirtschaftlicher Verwendung ein Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Eingangsleistungen aus; bereits gezogene Vorsteuer ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen. Eine Ausnahme gilt für die private Verwendung (z. B. Bedarf des Personals): Hier liegt weiterhin eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe beim Organträger vor.

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2026 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Unternehmen noch die bisherige Verwaltungsauffassung zugrunde legen. 

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 1.April 2026 

Kontakt