Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr
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§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine konzernangehörige Transport- und Logistikgesellschaft der … mit Sitz in A-Stadt. Neben dem Betrieb eigener Frachter … charterte die Klägerin Handelsschiffe im Wege der Zeitcharter, der Reisecharter sowie der Slotcharter ein, um damit [Waren] beziehungsweise Container zu transportieren.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) erklärte die Klägerin einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG für den positiven Teil des Gewerbeertrags, der auf die im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe entfällt. Dabei berücksichtigte sie sowohl die im Wege der Zeitcharter als auch die im Wege der Reisecharter eingecharterten Handelsschiffe. In Übereinstimmung mit dieser Steuererklärung erließ das Finanzamt (FA) einen Gewerbesteuermessbescheid für 2013, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Im Rahmen einer für die Jahre 2011 bis 2013 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung, die unter anderem die Gewerbesteuer betraf, vertrat die Betriebsprüfung hingegen die Auffassung, dass infolge der Reform des Seehandelsrechts des Handelsgesetzbuchs (HGB) im Streitjahr die Kürzung im Falle der Reisecharter keine Anwendung mehr finde. Dem folgend erließ das FA am 03.05.2019 einen geänderten Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag, in dem es hinsichtlich der eingecharterten Schiffe nur noch die Kürzungsbeträge für den positiven Teil des Gewerbeertrags berücksichtigte, der auf den Einsatz von im Wege der Zeitcharter eingecharterten Handelsschiffen entfiel.
Mit ihrem Einspruch, der nur teilweise Erfolg hatte und der nachfolgenden Klage begehrte die Klägerin eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG um … € (Reisecharter), … € (Slotcharter), … € (Neben- und Hilfsleistungen) sowie … € (Transport von Fertigungs- und Ersatzteilen).
Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Das Finanzgericht hat die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG auf die Erträge aus im Wege der Reise- und Slotcharter eingecharterten Schiffen zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht.
Im Gegensatz zur Ansicht des FA und der Vorentscheidung geht der erkennende Senat mit der Klägerin davon aus, dass § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG weit auszulegen ist und neben der Zeitcharter auch die Reisecharter sowie die Slotcharter erfasst.
Dafür spricht vor allem der Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift.
Soweit die Kürzungsnorm eine systemwidrige Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbeertragsteuer auf den Teil des Gewerbeertrags beseitigen soll, der durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird, lässt sich den Gesetzesmaterialien zwar nicht unmittelbar entnehmen, inwieweit der Gesetzgeber die Gewerbeertragsbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen für systemwidrig hält. Der Aspekt der Verwirklichung des strukturellen Inlandsbezugs der Gewerbesteuer schließt die Reisecharter oder Slotcharter aber nicht aus dem Anwendungsbereich der Kürzung aus. Auch insoweit dienen die Handelsschiffe der Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr.
Neben diesem (primären) rechtssystematischen Anliegen soll die Vorschrift aber auch eine sachgerechte und einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag des Schifffahrtsunternehmens gewährleisten. Sie enthält nicht nur die Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte, sondern ordnet pauschal 80 % des Gewerbeertrags dieser (fiktiven) Betriebsstätte zu.
Diese Pauschalregelung spricht nach Ansicht des erkennenden Senats dagegen, in den Fällen des Betriebs eingecharterter Schiffe weitergehend zwischen den Fällen der Zeitcharter auf der einen Seite und der Reisecharter beziehungsweise Slotcharter auf der anderen Seite zu differenzieren.
Dies würde den Vereinfachungszweck der mit einer doppelten Fiktion (noch weitergehend BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. 01.12.2025, GewStG § 9 Rz 1017: mehrfache Fiktion) versehenen Kürzungsnorm in erheblicher Weise konterkarieren, vor allem im Hinblick auf die sich in der Praxis zwangsläufig stellenden ‑‑vom (womöglich ausländischen) Zivilrecht determinierten‑‑ Abgrenzungsfragen.
Der erkennende Senat sieht in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Einer Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 Abs. 3 AEUV) bedarf es daher nicht.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 12. Februar 2026 (IV R 30/23), veröffentlicht am 2. April 2026.