BMF: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. April 2026 ein Schreiben zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG) veröffentlicht.

Hintergrund

Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, wird dazu in Abschnitt 4.4b.1 umfassend geändert.

Anwendungsregelung

Diese Regelungen des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.

Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 — (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 9. April 2026, III C 3 - S 7157-a/00005/001/052.

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