BMF-Schreiben: Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
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Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht.
Es schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten, die in nicht rechtsfähigen Zusammenschlüssen unternehmerisch tätig sind. Anlass ist die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das Jahressteuergesetz 2022, wonach die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des BFH zu überschreiben.
Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften sein. Bei Bruchteilsgemeinschaften ist dies der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.
Auch eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne dieser Regelung sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt.
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