Streamingdienst: Klausel zum verzögerten Wirksamwerden einer Kündigung bei Gutscheinkarten unwirksam

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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Streamingdienstanbieters für unwirksam erklärt. Die Klausel sah vor, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam wird, sobald ein aus einer vorausbezahlten Gutscheinkarte stammendes Guthaben vollständig aufgebraucht ist.

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst mit Monatsabonnements ab 4,99 €. Neben der regulären monatlichen Zahlung können Kunden auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert von 25 € bis 200 € einlösen. Der Haken: Wer kündigt und noch Guthaben auf dem Konto hat, bleibt laut den AGB der Beklagten so lange Mitglied, bis der letzte Cent verbraucht ist. Ein Verbraucherschutzverband hielt das für unzulässig und klagte auf Unterlassung. Das Kammergericht sah das anders und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Verbraucherschtzverband Recht und verurteilte den Steamingdienst.

Richterliche Entscheidung

Zunächst stellte der Senat klar, dass der Streamingvertrag nicht wie vom Kammergericht angenommen ein Miet-, sondern ein Dienstvertrag sei. Dies sei entscheidend, denn nach den einschlägigen Regelungen des BGB für Dienstverträge (§§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB) könne bei monatlicher Vergütung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Die angegriffene Klausel hebele dieses Recht faktisch aus, da sie bewirken könne, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam werde, Kunden also über drei Jahre an den Vertrag gebunden würden.

Besonders ins Gewicht fiel, dass Gutscheinkarten-Kunden gegenüber regulären Abonnenten klar benachteiligt werden: Während Letztere jederzeit kündigen und später wieder einsteigen könnten, sei Nutzern der Gutscheinkarten diese Flexibilität genommen. Überzeugende Gründe, die diesen Nachteil rechtfertigen könnten, hatte die Beklagte nicht vorgebracht. Ihr einzig erkennbares Interesse – Guthaben nicht über längere Zeit stehen zu lassen – überzeugte den Senat nicht.

Fundstelle

Bundesgerichtshof, Urteil III ZR 152/25 vom 16. April 2026

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