Sektor§horts: Energiekrieg im Einkaufskorb – Was energieintensive Unternehmen jetzt tun müssen, bevor der nächste Schock kommt
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Teil 1: Das Ende der Sicherheit – Lieferverträge krisenfest machen
Wenn der Suezkanal zum Nadelöhr wird
Die geopolitische Lage im Nahen Osten hat eine unbequeme Wahrheit offengelegt: Globale Energielieferketten sind fragiler als die meisten Unternehmen es in ihren Risikomodellen abgebildet haben. Die Angriffe auf Handelsschiffe im Roten Meer, die Volatilität an den Energie-Spotmärkten und die Gefahr einer noch weiterreichenden Eskalation an der Straße von Hormus zwingen Unternehmen dazu, ihre Energiebeschaffung grundlegend zu überdenken.
Für energieintensive Unternehmen in Deutschland bedeutet das: Lieferverträge dürfen keine statischen Dokumente sein, die in der Schublade liegen, bis es zu spät ist. Sie müssen zu wirkungsvollen Instrumenten der Krisenvorsorge werden.
Force Majeure: Die Klausel, die im Ernstfall oft versagt
Nahezu jeder Energieliefervertrag enthält eine Force-Majeure-Klausel. Doch die entscheidende Frage lautet: Greift sie auch dann, wenn Sie sie brauchen?
Die Praxis zeigt, dass viele dieser Klauseln zu eng gefasst sind. Eine Blockade des Suezkanals durch Huthi-Angriffe, die Verhängung neuer EU-Sanktionen gegen Zwischenhändler oder ein sprunghafter Anstieg der Frachtkosten für LNG-Tanker – all das fällt nicht automatisch unter „höhere Gewalt". Klassische Force-Majeure-Klauseln erfassen typischerweise Naturkatastrophen, Kriege und behördliche Anordnungen. Ob eine mittelbare Störung der Lieferkette – etwa weil ein Vorlieferant des Vorlieferanten betroffen ist – darunter fällt, ist eine Frage, die im Streitfall vor Gericht landet.
„Wir erleben in der Beratungspraxis immer wieder, dass Unternehmen ihre Energielieferverträge erst dann aufschlagen, wenn die Krise bereits da ist – und dann feststellen, dass die Force-Majeure-Klausel nicht greift, eine Preisanpassungsmechanik fehlt und das Single-Sourcing-Modell zur Falle geworden ist. Krisenfeste Energiebeschaffung beginnt nicht am Spotmarkt, sondern im Vertragswerk. Wer heute noch mit starren Jahresverträgen ohne Hardship-Klauseln und ohne Tranchenmodell arbeitet, fährt ohne Sicherheitsgurt auf der Autobahn", betont Michael Küper, Partner bei PwC und Experte für Energie- und Klimathemen bei energieintensiven Unternehmen.
Was konkret zu prüfen ist:
Nehmen Sie Ihre aktiven Energielieferverträge zur Hand und stellen Sie drei Fragen:
Erstens: Ist die Definition von „höherer Gewalt" weit genug, um auch indirekte Kriegsfolgen wie Seeblockaden, Sanktionskaskaden und Preisexplosionen an Spotmärkten zu erfassen? Wenn der Vertragstext beispielsweise lediglich von „Krieg im Liefergebiet" spricht, greift die Klausel bei einer Blockade des Roten Meeres, die den Transport von LNG aus Katar betrifft, möglicherweise nicht.
Zweitens: Wer trägt die Beweislast? In vielen Standardklauseln muss die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, nachweisen, dass die Leistungserbringung nicht nur erschwert, sondern objektiv unmöglich geworden ist. Eine bloße Verteuerung reicht nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht aus.
Drittens: Welche Rechtsfolgen sind vorgesehen? Manche Klauseln sehen lediglich eine Verlängerung der Lieferfrist vor, andere ein Rücktrittsrecht. Für die Krisenplanung macht das einen erheblichen Unterschied.
Störung der Geschäftsgrundlage: Der unterschätzte § 313 BGB
Wenn die Force-Majeure-Klausel nicht greift, rückt § 313 BGB in den Fokus. Die Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt eine Vertragsanpassung, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
Die Energiepreiskrise 2022 hat gezeigt, wie praxisrelevant diese Norm ist. Mehrere Oberlandesgerichte haben sich z.B. mit der Frage befasst, ob die Vervielfachung von Gaspreisen infolge des Ukraine-Konflikts eine Anpassung langfristiger Lieferverträge rechtfertigt. Die Ergebnisse waren uneinheitlich, aber die Tendenz ist klar: Je weniger der Vertrag selbst Vorsorge für Preisschwankungen trifft, desto eher kommt § 313 BGB als Korrektiv in Betracht.
Für Unternehmen bedeutet das paradoxerweise: Ein Vertrag, der bereits gute Preisanpassungsklauseln enthält, schließt den Rückgriff auf § 313 BGB weitgehend aus. Wer hingegen auf starre Festpreise ohne jede Anpassungsmechanik gesetzt hat, hat im Krisenfall zumindest ein rechtliches Argument – allerdings mit erheblicher Unsicherheit über den Ausgang der Diskussion mit dem Vertragspartner.
Hardship-Klauseln: Die intelligentere Alternative
Die Lehre aus den Krisen der letzten Jahre ist eindeutig: Unternehmen sollten nicht auf die Gnade des § 313 BGB hoffen, sondern vertraglich vorsorgen. Hardship-Klauseln – im internationalen Handelsrecht seit Langem etabliert, im deutschen Energieeinkauf aber noch unterrepräsentiert – bieten genau das.
Eine gut formulierte Hardship-Klausel definiert objektive Auslöser, beispielsweise einen Anstieg des Referenzpreises um mehr als 30 Prozent innerhalb eines definierten Zeitraums, und verpflichtet beide Parteien zur Aufnahme von Neuverhandlungen. Anders als bei Force Majeure geht es nicht um Unmöglichkeit, sondern um eine unzumutbare Erschwerung. Das senkt die Eingriffsschwelle erheblich.
Praxisempfehlung: Ergänzen Sie Ihre Lieferverträge um eine dreistufige Eskalationsklausel. Stufe eins: Automatische Neuverhandlungspflicht bei Überschreiten eines definierten Preiskorridors. Stufe zwei: Einschaltung eines Mediators oder Schiedsgutachters innerhalb von 30 Tagen. Stufe drei: Sonderkündigungsrecht, wenn innerhalb von 60 Tagen keine Einigung erzielt wird.
Vom Single Sourcing zum Tranchen-Modell
Die größte strukturelle Schwäche vieler Unternehmen liegt nicht in einzelnen Vertragsklauseln, sondern im Beschaffungs-Modell selbst. Wer seinen gesamten Jahresbedarf an Strom, Gas oder Dampf zu einem einzigen Zeitpunkt bei einem einzigen Lieferanten fixiert, geht ein Konzentrationsrisiko ein, das in stabilen Zeiten unsichtbar bleibt und in Krisenzeiten existenzbedrohend werden kann.
Das Tranchen-Modell verteilt die Beschaffung auf mehrere Zeitpunkte und idealerweise mehrere Lieferanten. Statt den gesamten Bedarf für 2027 im Herbst 2026 zu fixieren, wird in monatlichen oder quartalsweisen Tranchen eingekauft. Das glättet den Durchschnittspreis und reduziert das Risiko, zum schlechtesten Zeitpunkt den gesamten Bedarf zu sichern.
Rechtlich erfordert das Tranchen-Modell eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Die einzelnen Tranchen müssen klar definiert sein, Mindestabnahmemengen und Flexibilitätskorridore sind festzulegen, und die Preisbildungsmechanismen für jede Tranche müssen transparent dokumentiert werden. Der Aufwand lohnt sich: Unternehmen, die während der Energiekrise 2022 bereits ein Tranchen-Modell nutzten, zahlten im Durchschnitt deutlich weniger als solche mit starren Jahresverträgen.
Staatliche Preisdämpfung als energiewirtschaftlicher Puffer
Neben einer vertraglichen Absicherung müssen Unternehmen die staatlichen Entlastungsmechanismen zur Reduktion ihrer Energiekosten als weiteren integralen Bestandteil ihrer Strategie zur Krisenvorsorge begreifen. Die Strompreiskompensation nach den EU-Beihilfeleitlinien für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, kann so beispielsweise die Auswirkungen geopolitisch bedingter Preisspitzen erheblich abfedern. Für die Jahre 2025 und 2026 sind dabei mehrere besondere Entwicklungen relevant. So hat die Sektorenerweiterung bei der Strompreiskompensation den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen deutlich vergrößert. Unternehmen, die bislang nicht antragsberechtigt waren, sollten ihre Zugehörigkeit zu den beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren prüfen lassen.
Besondere Aktualität erhält dieses Thema durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. April 2026: Sie hat Beihilferegelungen zur befristeten Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in Bulgarien, Deutschland und Slowenien genehmigt. Die deutsche Regelung ist mit 3,8 Mrd. EUR dotiert und läuft vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028. Die Genehmigung erfolgte auf Grundlage des am 25. Juni 2025 angenommenen CID-Beihilferahmens (Clean Industrial Deal), der befristete Strompreisermäßigungen für Unternehmen in Sektoren mit erheblichem Carbon-Leakage-Risiko ermöglicht.
Für Unternehmen sind dabei vier Eckpunkte entscheidend:
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Erstens muss der ermäßigte Strompreis mindestens 50 EUR/MWh betragen – es handelt sich also um eine Entlastung, nicht um eine Subventionierung auf null.
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Zweitens ist die Entlastung auf maximal drei Jahre begrenzt.
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Drittens – und das ist die strategisch bedeutsamste Neuerung – müssen Beihilfeempfänger mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfen in neue oder modernisierte Anlagen reinvestieren, die die Kosten des Stromsystems senken, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen. Die Entlastung führt damit nicht zu einer reinen Kostensenkung, sondern stellt diese über von den Unternehmen zu erbringende Gegenleistungen unter anspruchsvolle regulatorische Bedingungen.
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Viertens können Unternehmen die Beihilfezahlungen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres beantragen, wenn der tatsächliche Stromverbrauch und der durchschnittliche Großhandelsmarktpreis bekannt sind – eine nachgelagerte Abrechnung, die bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.
Ergänzend ist zu beachten, dass die Kommission am 13. April 2026 den Mitgliedstaaten einen befristeten Krisenrahmen zur Bewältigung der durch die Nahostkrise gestiegenen Energiepreise vorgeschlagen hat, der über den CID-Beihilferahmen hinausgehen könnte. Unternehmen sollten diese Entwicklung eng verfolgen, da ein solcher Krisenrahmen – vergleichbar dem Temporary Crisis Framework von 2022 – zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten eröffnen könnte.
Die Möglichkeit der Kumulation verschiedener Entlastungstatbestände – Strompreiskompensation, Stromsteuerentlastung auf den EU-Mindestsatz, Spitzenausgleich-Nachfolge, künftiger Industriestrompreis und eine Neuregelung für Industrienetzentgelte – ergibt in der Summe ein erhebliches Entlastungsvolumen, das jedoch eine sorgfältige Koordination erfordert, um Überkompensation und Rückforderungsrisiken zu vermeiden.
Praxisempfehlung: Erstellen Sie eine Entlastungslandkarte, die alle für Ihr Unternehmen in Betracht kommenden Mechanismen erfasst, die jeweiligen Antragsfristen dokumentiert, (ökologische) Gegenleistungen untereinander koordiniert und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Tatbeständen abbildet. Diese Landkarte sollte regelmäßig (zumindest quartalsweise) aktualisiert werden, da sich die regulatorischen Rahmenbedingungen dynamisch entwickeln.
Ansprechpartner:
Michael Küper, Partner bei PwC und Experte für Energie- und Klimathemen bei energieintensiven Unternehmen
michael.kueper@pwc.com
Tel.: +49 171 7664226