Sächsisches Finanzgericht verneint Abzugsfähigkeit von Verlusten bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
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Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt.
Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Richterliche Entscheidung
Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.
Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, so dass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent.
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u.a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2026 (2 K 602/25); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 5/26 anhängig, vgl. die Pressemitteilung vom 20. April 2026.