BMF: Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG
- 1 Minute Lesezeit
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. April 2026 ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG veröffentlicht.
Nachdem der Entwurf des Schreibens bereits seit dem 24. März 2025 vorlag (siehe unseren Blogbeitrag), ist nun das finale Schreiben zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) mit zahlreichen Beispielen veröffentlicht worden.
Inhalt des Schreibens
I. Anwendungsbereich
II. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
-
Allgemeines
-
Sanierungsvoraussetzungen
-
Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs
-
Sanierung in Konzernstrukturen
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
-
Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG)
-
Lohnsummenregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG)
-
Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG)
-
Allgemeines
-
Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens
-
Zwölf-Monats-Zeitraum
-
Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen
-
Umwandlungen und Einbringungen
-
-
Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
-
Verstoß gegen die Bestimmungen einer geschlossenen Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
-
Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme
-
Ausschüttung von zugeführtem wesentlichem Betriebsvermögen
-
IV. Ausschluss der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Satz 4 KStG)
-
Einstellung des Geschäftsbetriebs
-
Branchenwechsel
V. Rechtsfolgen
-
Rechtsfolgen der Anwendung der Sanierungsklausel
-
Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel
-
Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG
-
Verhältnis zu § 8d KStG
-
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 29. April 2026, IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239.