BMF: Besteuerung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen
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Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des § 25 Umsatzsteuergesetz bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert.
Mit einem BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 wurde ursprünglich beschlossen, dass § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von ausländischen Unternehmern ohne feste Niederlassung in der EU grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde für bereits ausgeführte Reiseleistungen eine Übergangsfrist eingeräumt, in der die Sonderregelung des § 25 UStG vorläufig weiterhin angewandt werden durfte, ohne dass dies von den Finanzbehörden beanstandet wird.
Nach mehreren Verlängerungen bis Ende 2026 wurde diese Nichtbeanstandungsregelung nun erneut bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 29. April 2026