BMF: Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Mai 2026 ein Schreiben zur Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht.

Hintergrund

Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) ist Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

Die Änderungen in Abschnitt 13c.1 des UStAE können dem BMF-Schreiben entnommen werden.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 30. April 2026, III C 2 - S 7279-a/00004/004/023.

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