EuGH: Mehrwertsteuerliche Relevanz von Anpassungen eines Verrechnungspreises
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In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Preisanpassungen von Stellantis Portugal (einer lokalen Vertriebsgesellschaft, die Fahrzeuge sowie Ersatz- und Zubehörteile herstellt und vertreibt) mit dortigen Händlern keine mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen darstellen.
Hintergrund in Kürze
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Vereinbarungen zwischen der portugiesischen Tochtergesellschaft von Stellantis und lokalen Händlern, die Preisanpassungen auf der Grundlage der Ausgaben der Händler zur Gewährleistung einer festen Marge vorsahen, als umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen anzusehen seien.
Konkret sollte aufgrund der konzerninternen Vorgaben (Vereinbarung über die Festsetzung von Verrechnungspreisen für Fahrzeuge innerhalb des Konzerns von 2004) mittels des Preises der an die Klägerin verkauften Waren (Autos und Ersatzteile) sichergestellt werden, dass diese nur bzw. mindestens ein gewisses (ertragsteuerrechtlich relevantes) Ergebnis erzielt und in Portugal versteuert. Deswegen werden die Preise der verkauften Waren durch den Verkäufer in periodischen Abständen angepasst. Dies geschieht in beide Richtungen. Die Folge davon ist, dass der Käufer bei einer Preiserhöhung nachträglich noch etwas an den Verkäufer entrichten muss, während er bei einer Preisreduktion zu viel gezahlt hat und daher eine Erstattung erhält. Deswegen stellt der Verkäufer entsprechende Gut- oder Lastschriften aus. Die portugiesische Steuerbehörde hatte die Vereinbarung angefochten und argumentiert, dass Stellantis für diese Geschäfte Mehrwertsteuer schulde.
Die Generalanwältin (Schlussanträge vom 15. Januar 2026) sah in der vorgelegten Struktur keine generelle umsatzsteuerliche Relevanz von Verrechnungspreisanpassungen. Vielmehr sei für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, auf Basis welcher Vereinbarungen zwischen den Parteien und welcher konkreten Leistungsbeziehungen eine Verrechnungspreisanpassung erfolgt.
Urteil des EuGH
Der EuGH folgte dem und entschied, dass eine Anpassung von Verrechnungspreisen für Kraftfahrzeuge, die
1. ordnungsgemäß in einer zwischen Gesellschaften desselben Konzerns geschlossenen Vereinbarung festgelegt worden ist und gewährleisten soll, dass die solche Fahrzeuge erwerbende Gesellschaft beim Weiterverkauf dieser Fahrzeuge eine zuvor festgelegte Gewinnspanne erreicht,
2. durch eine von der verkaufenden an die erwerbende Gesellschaft gerichtete Gutschrift oder Lastschrift verbrieft wird und
3. insbesondere nach Maßgabe der Kosten berechnet wird, die der letztgenannten Gesellschaft im Rahmen der Reparatur dieser Fahrzeuge durch Dritte entstanden sind,
keine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, „es sei denn“, zwischen diesen Gesellschaften besteht ein gegenseitiges Rechtsverhältnis, das konkret darauf abzielt, dass die erwerbende Gesellschaft der verkaufenden Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und letztere Gesellschaft ein Entgelt für diese Dienstleistungen in Form einer solchen Anpassung zahlt.
Das einzige Rechtsverhältnis zwischen Stellantis und den betroffenen Original Equipment Manufacturers (OEM), das das vorlegende Gericht anführt, ist das Rechtsverhältnis, das sich aus der Vereinbarung von 2004 ergibt. Keine der in der Vorlageentscheidung genannten Klauseln der Vereinbarung von 2004 deutet darauf hin, dass zwischen Stellantis und den betroffenen OEM ein Rechtsverhältnis bestand, wonach Stellantis verpflichtet gewesen wäre, die Reparatur der Fahrzeuge, die sie von diesen OEM erwarb, gegen Entgelt zu übernehmen.
Zu den gemachten Einschränkungen („es sei denn…“) führt der EuGH ergänzend folgendes an:
Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass zwischen Stellantis und den OEM ein Rechtsverhältnis besteht in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wird es zu klären haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungen den tatsächlichen Gegenwert für bestimmbare Dienstleistungen darstellen, d. h. ob diese Anpassungen die Vergütung von Stellantis für die in Rede stehende Erbringung von Reparaturdienstleistungen für Fahrzeuge darstellen. Insoweit weist der EuGH jedoch darauf hin, dass die Ungewissheit des Vorliegens einer Vergütung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Empfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Vergütung aufzuheben (Urteil vom 4. September 2025, Arcomet Towercranes, C‑726/23, Rn. 46). Damit ein solcher Zusammenhang festgestellt werden kann, darf diese Vergütung daher weder aus freien Stücken gewährt werden noch vom Zufall abhängig oder schwer zu quantifizieren sein.
Für den Fall, dass die betreffenden Anpassungen keine Vergütung für eine von Stellantis den betroffenen OEM erbrachte Fahrzeugreparaturdienstleistung darstellen, sondern eine nachträgliche Änderung des von Stellantis beim Erwerb dieser Fahrzeuge von den OEM gezahlten Preises, ist es gegebenenfalls Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Auswirkungen einer solchen Änderung auf die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Umsatzes zu beurteilen.
Anmerkung: Anders als in der bereits vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssache Acromet Towercranes (siehe Blogbeitrag vom 5. September 2025) geht es in dem vorliegenden Fall um eine nachträgliche Preisanpassung einer Lieferung zur Umsetzung einer internen Gewinnzuordnung zwischen Konzerngesellschaften. Die Rechtssache Acromet Towercranes betraf hingegen nicht die Anpassung eines Verrechnungspreises, sondern die Annahme einer Dienstleistung gegen Entgelt, sollte der Gewinn zu hoch oder zu niedrig sein. Der EuGH hat dort im Ergebnis nur entschieden, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt vorliegt, wenn die Parteien vertraglich eine Dienstleistung gegen Entgelt vereinbart haben, unterstellt die Dienstleistung wurde auch wirklich erbracht.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 14. Mai 2026 Rechtssache C‑603/24, Stellantis Portugal, S.A.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.