BFH: Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

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Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.02.2026 (X K 2/25) entschieden.

Die Kläger hatten Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitig war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das FG setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem vergleichbaren Revisionsverfahren entschieden haben würde. Nach Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im März 2024 wurde das Klageverfahren im November 2024 nach Abhilfe durch das Finanzamt beendet.

Die Kläger begehrten anschließend eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Das beim BFH geführte Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert; hierfür müsse das FG entschädigungsrechtlich einstehen. Zudem hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen. Vorsorglich verkündeten die Kläger der Bundesrepublik Deutschland den Streit.

Entscheidung

Der BFH lehnte die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ab, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der FGO unstatthaft sei, und wies die Entschädigungsklage ab.

Eine Haftung des Bundes scheide aus: Das finanzgerichtliche Verfahren sei in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen. Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG stehe nur demjenigen zu, der selbst Verfahrensbeteiligter des verzögerten Verfahrens sei.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen Ruhens mit Rücksicht auf ein Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Auch die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 sei entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das Finanzamt den Bescheid von sich aus korrigieren werde.

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