BMF: Digitalisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet (EU) ansässige Unternehmer
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Die Digitalisierung macht auch vor der Vorsteuervergütung nicht Halt. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die für Anträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, müssen Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütung von nicht im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen künftig in digitaler Form bereitgestellt werden.
Anlass ist die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025, durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 §61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert bzw. eingefügt wurde.
Welche Neuerungen gibt es?
Neu ist die bereits erwähnte digitale Antragstellung. Papiernachweise wie Rechnungen, Einfuhrbelege etc. müssen ab sofort digital über das Onlineportal des BZSt eingereicht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Einreichung via Speichermedium (z.B. USB-Stick) erlaubt.
Neu ist auch der Schwellenwert von 250 Euro. Ein Nachweis ist nur erforderlich, wenn dieser Gesamtbetrag überschritten wird. Das BZSt kann die Vorlage von Originalrechnungen und -belegen fordern.
Eine weitere Änderung betrifft den Nachweis der Unternehmereigenschaft nach § 61a Abs. 4 UStDV. Die behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates kann nun auch digital erbracht und zusammen mit dem Antrag übermittelt werden. Das BZSt kann verlangen, dass der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV im Original vorgelegt wird.
Ab wann gelten die Anwendungsregelungen?
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 2. Juni 2026, veröffentlicht am 8. Juni 2026