EuGH: Eintragung in Sanktionsliste allein reicht nicht für Ablehnung eines Bankkontos aus
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In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA für sich genommen nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.
Hintergrund
Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) aufgeführt war. Der betroffene Verbraucher war nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Bank dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen. Dieses hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) damit befasst. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht gerechtfertigt war.
Entscheidung
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf. Eine solche Eintragung kann jedoch einen der relevanten Faktoren darstellen, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.
Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, so der EuGH, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person mit einer solchen Eintragung verbunden ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern.
Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.
Fundstelle: EuGH, Urteil vom 11. Juni 2026 in der Rechtssache C-81/24 Jenec. - Pressemitteilung Nr. 84/26 mit Link zum Urteil.
Eine englische Zusammenfassung finden Sie hier.