Sind die Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 verfassungsgemäß?
- 3 Minuten Lesezeit
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen für die Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018 vollständig ausgesetzt werden. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.
Hintergrund
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch erhebt oder klagt, muss die strittige Steuer zunächst zahlen, sofern das Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung nicht aussetzt. Wird die Vollziehung ausgesetzt, entfällt die Zahlungsverpflichtung vorläufig. Für die Dauer der Aussetzung fallen Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (§§ 237, 238 Abs. 1 AO) an.
Der Zinssatz von 6 % jährlich basiert auf dem Steueränderungsgesetz von 1961. Ursprünglich wurde dieser Satz aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung festgelegt.
Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Rechtliche Einordnung und aktuelle Entwicklungen
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2021 den Zinssatz von 6 % jährlich für Nachzahlungszinsen ab dem 1. Januar 2014 als verfassungswidrig, da er wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase zu keiner angemessenen Differenzierung zwischen Steuerpflichtigen führe. Für Aussetzungszinsen besteht jedoch noch keine klare höchstrichterliche Entscheidung.
Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 1. Januar 2019 betrifft (1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.
Urteil des Finanzgerichts Münster
In einem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar gegen Zinsbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt und die vollständige Aussetzung der Aussetzungszinsen verlangt. Das Finanzgericht Münster gab diesem Antrag statt.
Das Gericht stützte sich auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Nachzahlungszinsen und sah ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bei Aussetzungszinsen. Es entschied, dass diese Zweifel eine Aussetzung in voller Höhe rechtfertigen, auch wenn die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Aussetzungszinsen noch aussteht.
Anträge auf Aussetzung von Nachzahlungszinsen für diesen Zeitraum wurden dagegen abgelehnt, da die Fortgeltung der entsprechenden Vorschriften bis Ende 2018 vom Bundesverfassungsgericht angeordnet wurde. Dieser Teil fiel allerdings kaum ins Gewicht: Das Gericht legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen waren.
Abweichung vom Bundesfinanzhof
Das Finanzgericht Münster ist bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2024 (Az. VI B 35/24) abgewichen. Der BFH hatte keine Aussetzung der Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 akzeptiert und für Zeiträume ab 2019 nur eine teilweise Aussetzung auf die Differenz zum reduzierten Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO) gewährt.
Für die Jahre 2014 bis 2018 existiert nach Auffassung des Finanzgerichts Münster kein niedrigerer Vergleichszinssatz, von dem nur die Differenz zu betrachten wäre. Deshalb hat das Finanzgericht die Beschwerde zugelassen. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Praxis des Bundesfinanzhofs hinausgeht.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 3. Juni 2026 (9 V 583/26), siehe die Pressemitteilung Nr. 5 des Finanzgericht vom 1. Juli 2026; die Beschwerde wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. VIII B 59/26 (AdV) anhängig.