BMF: Aktuelle Änderungen des Anwendungserlasses zur AO

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In einer aktuellen Verlautbarung ändert das Finanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung. Im Fokus stehen Anpassungen im Gemeinnützigkeitsbereich.

Im Einzelnen sind Änderungen in den folgenden Paragrafen der Abgabenordnung (AO) betroffen:

§ 51 (Allgemeines), § 52 (Gemeinnützige Zwecke), § 55 (Selbstlosigkeit), § 56 (Ausschließlichkeit), § 57 (Unmittelbarkeit), § 64 (Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe), § 65 (Zweckbetriebe), § 66 (Wohlfahrtspflege) und § 67a (Sportliche Veranstaltungen).

Ausgewählte Aspekte der neuen Regelungen im BMF-Schreiben:

§ 53 AO Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen: Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Steuerbegünstigte Körperschaften können in diesem Fall für den Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite zinslose Darlehen geben.

§ 55 AO Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich: Ausgehend davon, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen (Ausnahmen siehe § 58 AO), führt der Ausgleich eines Verlustes im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung grundsätzlich zu einer Mittelfehlverwendung. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.

§ 56 AO Ausschließlichkeitsgebot: Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben folgt, dass deren Unterhaltung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert deren Steuerbegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden

§ 64 AO Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft ist dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Die Einnahmen aus dieser Beteiligung sind dann keine Einnahmen der Vermögensverwaltung, sondern Einnahmen im ideellen Bereich.

§ 65 AO Wettbewerbsschutz: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Bei der Beurteilung sind insbesondere lokale und regionale Unterschiede, der Kundenkreis sowie die angebotenen Güter und Leistungen zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Betätigung muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein.

Weitere Einzelheiten zu den übrigen Änderungen sind dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 (IV D 5 - S 0170/00082/004/015) zu entnehmen.

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