EuG: Gesamtschuldnerische Haftung eines steuerlichen Vertreters für geschuldete Mehrwertsteuer

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Anlässlich eines griechischen Vorabentscheidungsersuchens hat das Europäische Gericht (EuG) zur Haftung eines bestellten Vertreters im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Stellung genommen. Konkret betrifft es unter anderem die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einer Person, die lediglich die Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.

Die Ausgangslage

Ist der Steuerschuldner nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können ihm die Mitgliedstaaten nach Artikel 204 der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) gestatten, einen Steuervertreter zu bestellen. Art. 205 MwStRL erlaubt den Mitgliedstaaten, andere Personen als die Steuerschuldner zu bestimmen, die gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer verantwortlich sind.

Die Rechtsprechung des EuGH hat bislang stets klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Modalitäten für die Umsetzung dieser gesamtschuldnerischen Haftung festlegen können, wobei die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen.

Die Vorlagefragen

Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen geschuldeten Mehrwertsteuer einer Person gegenüber möglich ist, die lediglich die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.

Ein weiterer klärungsbedingter Aspekt war, unter welchen Voraussetzungen der Steuervertreter eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen als Steuerschuldner im Sinne von Artikel 204 MwStRL angesehen werden kann, insbesondere wenn weder der Steuerbehörde noch dem zuständigen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, zu prüfen, ob dieser Vertreter tatsächlich an der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen beteiligt ist.

Die Entscheidung des EuG

Das Gericht der EU hat hierzu insgesamt vier Fragen wie folgt beantwortet:

1 Artikel 204 der MwStRL lässt es zu, dass der Steuervertreter eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen als der Steuerschuldner angesehen wird, obwohl der Steuervertreter nicht an den vom Steuerpflichtigen bewirkten steuerpflichtigen Umsätzen beteiligt ist, sofern er von letzterem als solcher bestellt wurde (RZ 31 – 45 im Urteil).

2 Nach Dafürhalten des EuG ist es im  Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter der Regelung des Artikel 205 verboten, dass ein Steuervertreter, der nicht als Schuldner der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer (MwSt.) bestellt wurde, aber damit beauftragt ist, im Namen eines solchen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Meldepflichten zu erfüllen, ohne Buchführung zu betreiben oder Buchungsbelege über die von diesem Steuerpflichtigen getätigten Umsätze ausstellen zu müssen, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann.

Dass weder die Steuerbehörde noch das zuständige Gericht befugt sind, zu prüfen, ob der steuerliche Vertreter an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen beteiligt ist, ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer unbezahlt bleiben würde, ist unbeachtlich. Das Gleiche gilt, wenn er in gutem Glauben gehandelt und alle vernünftigerweise zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten sicherzustellen (RZ 46 – 56).

3 Die Frage, ob der betreffende Umsatz unter der individuellen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getätigt wurde, die dem Steuerpflichtigen von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zugewiesen wurde, oder unter derjenigen, die von dem Mitgliedstaat zugewiesen wurde, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ist für die vorliegenden Antworten unter den Nummern 1 und 2 nicht ausschlaggebend (RZ 57 – 68).

4 Ein nach Artikel 204 benannter Steuerschuldner kann nicht gleichzeitig nach Artikel 205 gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften (RZ 69 – 73).

Fundstelle

EuG, Urteil vom 8. Juli 2026 in der Rechtssache T356/25 Rapera.

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