Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 das EU-Koordinierungsrecht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin Anwendung findet. Dies schränkt die bisherige Rechtslage in Bezug auf Kindergeldansprüche mit UK-Bezug ein.

Rechtsrahmen: EU-Koordinierungsrecht in Familienleistungen

Das EU-Koordinierungsrecht nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sorgt für die Abstimmung der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Familienleistungen wie Kindergeld.

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bleibt die Anwendung der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Familienleistungen erhalten, die am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) bereits bestanden. Dieser Bestandsschutz gilt insbesondere, wenn nur das Kind eine grenzüberschreitende Verbindung zur EU und dem Vereinigten Königreich aufweist, nicht aber der Elternteil.

Wenn der Elternteil ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, tritt das frühere Koordinierungsrecht nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in Kraft. Dieses Recht regelt den Schutz grenzüberschreitend tätiger Wanderarbeitnehmer und Selbstständiger im Europäischen Wirtschaftsraum.

Fallbeschreibung: Kindergeldantrag und Familienkonstellation

Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und lebt seit Oktober 2019 mit ihrem minderjährigen, in Großbritannien geborenen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, in Deutschland.

Für den Zeitraum März bis August 2022 beantragte sie Kindergeld in Deutschland. Im Antrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich wohnt und dort etwa seit dem Jahr 2000 im Gastronomiebereich arbeitet.

Die Familienkasse gewährte nur die Differenz zwischen den britischen und den höheren deutschen Kindergeldleistungen, da sie das Vereinigte Königreich aufgrund der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters für vorrangig zuständig hielt.

Anfragen bei britischen Stellen konnten nicht eindeutig klären, warum dort kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe.

Das Finanzgericht gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt. 

Urteil des BFH: Voraussetzungen und Verweisung zur Sachverhaltsermittlung

Der BFH gab der Revision der Familienkasse statt.

Er stellte fest, dass die Klägerin zwar die in Deutschland geltenden Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt. Das Finanzgericht hatte jedoch zu Unrecht angenommen, dass das EU-Koordinierungsrecht (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) auf den Streitzeitraum anwendbar ist.

Da der streitige Zeitraum nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 liegt, findet das neue Koordinierungsrecht nur auf bestimmte Fallgruppen Anwendung. Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich stand.

Außerdem kann der Kindsvater möglicherweise nur Drittstaatsangehöriger sein. In diesem Fall wäre das alte Koordinierungsrecht nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 relevant.

Der BFH verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsklärung an das Finanzgericht zurück.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. März 2026 (III R 10/25), veröffentlicht am 9. Juli 2026, vgl. die Pressemitteilung 039/26.

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