DBA-Schweiz: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen

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Ein Steuerpflichtiger gilt nicht als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, wenn eine Rückkehr an seinen Wohnort aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Faktoren, beurteilt und kann nicht allein auf der Grundlage allgemeiner Kriterien, insbesondere einer festen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, entschieden.

Nach Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz) ist das von einem Grenzgänger im Rahmen einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt in dem Ansässigkeitsstaat zu besteuern: Der Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, kann jedoch eine Steuer auf dieses Arbeitsentgelt im Wege des Abzugs erheben. Als Grenzgänger gilt dabei eine Person, die in einem Staat arbeitet und regelmäßig in den anderen Staat zurückkehrt. Verbringt er aus beruflichen Gründen mehr als 60 Tage (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig reduziert) außerhalb seines Wohnsitzes, gilt der Status als Grenzgänger nicht.

In der Rechtssache VI R 31/24 lebte der Kläger mit seiner Familie in Deutschland und ging im Jahr 2019 einer 90-prozentigen Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz nach. Aufgrund der Entfernung (90–97 km) und der Fahrzeit (75–120 Minuten) unterhielt er in der Schweiz ein Zimmer für gelegentliche Übernachtungen. Im Streitjahr übernachtete er an mindestens 54 Tagen in der Schweiz, da er längere Schichten absolvierte und am nächsten Tag früh mit der Arbeit beginnen musste. Das Finanzamt sah ihn als Grenzgänger und sein Einkommen sei in Deutschland zu versteuern; der Steuerpflichtige widersprach dem unter Berufung auf die berufliche Notwendigkeit der Übernachtungen, Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Auch der BFH stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger kein Grenzgänger ist.

Im Fall VI R 14/24 lebte der Kläger im Jahr 2019 mit seiner Familie in Deutschland, während er in der Schweiz in Vollzeit arbeitete. Er unterhielt eine kleine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes in der Schweiz und kehrte in der Regel etwa einmal pro Woche nach Deutschland zurück. Die Fahrt mit dem Auto dauerte zwischen etwa 80 und circa 110 Minuten. Er arbeitete täglich etwa 11 bis 11,5 Stunden, oft mit einem frühen Arbeitsbeginn zwischen 6:00 und 6:30 Uhr. Das Finanzamt stufte ihn als Grenzgänger ein und besteuerte sein Schweizer Einkommen in Deutschland. Das erstinstanzliche Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers. Auch in diesem Fall bestätigte der Bundesfinanzhof, dass er aufgrund der Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr nicht als Grenzgänger gelte.

Die Urteilsgründe des BFH

In beiden Fällen wurden die Kläger deswegen als in Deutschland steuerlich ansässig angesehen, weil sie zwar in beiden Ländern Wohnsitze hatten, ihr Lebensmittelpunkt (familiäre und persönliche Bindungen) jedoch in Deutschland lag. Das deutsche Besteuerungsrecht nach innerstaatlichem Recht ist jedoch insofern beschränkt, als Deutschland gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz die Einkünfte der Kläger aus der Schweiz in dem Umfang befreien muss, in dem Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Insbesondere ist das Besteuerungsrecht nicht nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz Deutschland zugewiesen, da die Kläger keine Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 sind.

Der BFH stellte weiter fest, dass das Ausbleiben der Heimkehr als beruflich bedingt gilt, wenn die Rückkehr unmöglich oder unzumutbar ist. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben der Heimkehr auf berufliche Gründe zurückzuführen ist, ist fallspezifisch und kann nicht allein anhand allgemeiner Kriterien erfolgen.

Die (teilweise) Berücksichtigung der Reisezeit bei der Beurteilung, ob der Arbeitsweg unzumutbar ist, war nicht ausgeschlossen. Da der Wortlaut des DBA-Schweiz keinen bestimmten Ort festlegt, können die Entfernung oder die Reisezeit zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort nur im Rahmen der Auslegung des Kriteriums „aus beruflichen Gründen“ relevant sein.

Darüber hinaus können neben den Fahrzeiten auch Faktoren wie lange Schichten und früher Arbeitsbeginn eine Heimfahrt unzumutbar machen.

Die Richter wiesen ferner darauf hin, dass sich das Finanzamt nicht auf die mit Wirkung ab 01.01.2019 beschlossene Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 stützen könne. Diese sieht vor, dass die Rückkehr an den Wohnsitz bei Benutzung eines Kfz aus beruflichen Gründen „insbesondere“ nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 km oder die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz definiert den Grenzgänger demgegenüber losgelöst von der Entfernung beziehungsweise der Fahrzeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Die Vorschrift enthält auch sonst keinerlei Ortsbezug. Die Voraussetzungen eines Grenzgängers i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz können mangels Ortsbezug damit auch bei großen Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsort erfüllt sein. Daraus folgt dann aber auch, dass die Zumutbarkeit der Rückreise an keiner Entfernung oder Reisedauer ausgemacht werden kann.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 09. April 2026, VI R 31/24, sowie das teilweise inhaltsgleiche Urteil VI R 14/24 (NV) – beide veröffentlicht am 9. Jui 2026.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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