Ein Steuerpflichtiger gilt nicht als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, wenn eine Rückkehr an seinen Wohnort aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Faktoren, beurteilt und kann nicht allein auf der Grundlage allgemeiner Kriterien, insbesondere einer festen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, entschieden.
Der Grenzgängerbegriff im DBA-Schweiz ist unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert und setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. In zwei Urteilen ist der Bundesfinanzhof auch der Frage nachgegangen, ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist.
Um den sich aus der andauernden Pandemie ergebenden Probleme für ansonsten grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden mittlerweile weitere Konsultationsvereinbarungen mit Frankreich und Belgien abgeschlossen.