PwC Tax Insurance Newsflash: Drei richtungsweisende Verhandlungen zum Versicherungsteuerrecht vor dem BFH
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Drei richtungsweisende Verhandlungen zum Versicherungsteuerrecht vor dem BFH
Am 9. Juli 2026 wurden vor dem V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gleich drei versicherungsteuerrechtliche Verfahren mündlich verhandelt. Der Gesamteindruck aus den Verhandlungen ist bemerkenswert eindeutig: In allen drei Fällen dürfte der BFH der Linie des FG Köln folgen.
1. Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen (V R 3/24)
Im Zentrum stand die Frage, ob sogenannte Verkaufsaufschläge, die versicherte Personen an den Versicherungsnehmer zahlen, der Versicherungsteuer unterliegen. Der Senat ließ hier deutliche Sympathie für die Kölner Linie erkennen. Ausschlaggebend ist ein feiner, aber folgenreicher Unterschied zum BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 (II R 1/15): Anders als dort dürfte es vorliegend an einer auch nur konkludenten Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über die Verkaufsaufschläge fehlen. Gerade diese Abstimmung hatte den BFH seinerzeit zur Annahme eines einheitlichen Versicherungsentgelts bewogen. Fehlt sie, sind die Aufschläge kein Teil des Versicherungsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 VersStG, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation.
Auf die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vertretene „Lagertheorie“, wonach der Versicherungsnehmer im Lager des Versicherers stehe, dürfte der Senat in seiner Begründung ebenso wenig eingehen müssen, wie auf etwaige umsatzsteuerliche Implikationen oder die vielbeschworenen „weißen Einkünfte“.
Bemerkenswert: Sollte das Urteil wie beschrieben ausfallen, könnte das durchaus Auswirkungen auf das bislang eindeutige BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl 2017 I S. 1674) haben.
2. Funktionsinvaliditätsversicherung (V R 13/24)
Zu klären war, ob eine als „Multi-Risk-Tarif“ ausgestaltete Funktionsinvaliditätsversicherung, die Elemente von Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung bündelt, nach § 4 Nr. 5 VersStG a.F. steuerfrei ist. Streitgegenständlich waren die Anmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2012; maßgeblich war damit § 4 Nr. 5 VersStG a.F. noch in der Fassung mit dem Tatbestandsmerkmal „in besonderen Notfällen“.
Die Haltung des Senats trat hier klar zutage: Das Produkt enthalte „zu viel Unfall“, als dass die Steuerbefreiung greifen könne – und zwar unabhängig davon, ob eine einzelne Komponente überwiege. Damit erteilt der Senat der klägerischen Argumentation eine Absage, wonach für die Befreiung bereits genüge, dass sich das versicherte Risiko sowohl durch Krankheit als auch durch Unfall realisieren könne.
Prägend bleibe der Charakter als Unfallversicherung im Sinne des § 4 Nr. 5 Satz 2 VersStG in der geltenden Fassung. Ebenso ließ der Senat erkennen, dass die ausführliche Heranziehung der Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch das FG Köln für die versicherungsteuerrechtliche Einordnung letztlich nicht entscheidend sei. Damit dürfte der BFH das FG Köln zwar im Ergebnis durchaus bestätigen, wenngleich nicht vollständig der Begründung folgen.
3. Erstattung bei nicht eingelösten Prämienrückschecks (V R 19/24)
Der dritte Fall betraf die Frage, ob der Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VersStG a.F. bereits mit Ausgabe des Verrechnungsschecks entsteht oder erst mit dessen Einlösung. Auch hier dürfte der BFH dem FG Köln folgen, wenngleich die mündliche Verhandlung kontroverser verlief als in den beiden anderen Verfahren.
Der Senat ließ erkennen, dass er dem Wortlaut der Norm folgen wolle, und dieser sei eindeutig: § 9 Abs. 1 Satz 1 VersStG a.F. setzte voraus, dass das Versicherungsentgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Für den Erstattungsanspruch gilt damit dasselbe wie für die Entstehung des Steueranspruchs nach § 1 Abs. 1 VersStG: Entscheidend ist nicht die bloße Zahlungshandlung, sondern der Zahlungserfolg. Bei einem Verrechnungsscheck trete dieser erst mit der Einlösung ein.
Besonderes Gewicht legte die Revisionsklägerin auf ein Argument: Bei einer zurückgezahlten, und damit letztlich überhöhten, Prämie fehle es schon dem Grunde nach an einer Risikoübernahme und mithin an einem Versicherungsentgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG; der Fiskus dürfe die darauf entfallende Steuer daher ohnehin nicht auf Dauer behalten. Um diesen Gedanken entspann sich in der Verhandlung die vielleicht lebhafteste Diskussion des gesamten Sitzungstages. Ob er auch Eingang in die Urteilsgründe findet, bleibt abzuwarten. Viel spricht dafür, dass der Senat ihn dahinstehen lässt und die Entscheidung allein auf den Wortlaut stützen wird. Im Ergebnis dürfte der BFH der Linie des FG Köln folgen.
Fazit
In allen drei Verfahren zeichnet sich eine Bestätigung des FG Köln ab. Die endgültige Veröffentlichung der Urteile bleibt jedoch abzuwarten. Besonders die Entscheidung zu den Verkaufsaufschlägen verdient dabei die größte Aufmerksamkeit und dürfte für die betriebliche Praxis weitreichende Folgen haben. Auch mögliche Auswirkungen auf die bestehende Verwaltungspraxis sind hierbei nicht auszuschließen.
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