Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Organgesellschaft, die ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausübt, nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen hat (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden Organträger zugeordnet sind.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A, einer kommunalrechtlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der V-GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der V-GmbH als Organgesellschaft besteht auf der Grundlage eines im Jahr 2001 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft.

Haupttätigkeit der V-GmbH war in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) die Herausgabe des "X-Blatt", eines sechsmal jährlich erscheinenden Kulturmagazins, das Berichte und Reportagen über X zum Gegenstand hat. Des Weiteren verlegte sie als "X-Verlag" Bücher, Bildbände und Publikationen für und aus X. Ferner gab die V-GmbH eine Mitarbeiterzeitung für die Arbeitnehmer der A heraus. Bei allen genannten Betätigungen handelte es sich um strukturelle Dauerverlustgeschäfte. Schließlich wickelte die V-GmbH auf Provisionsbasis die Warenwirtschaft in den von A als gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art geführten Museumsshops ab, wobei es sich nicht um ein Dauerverlustgeschäft handelte.

Die Klägerin bezog aufgrund der Organschaft das Einkommen der V-GmbH ‑‑unter ergebnismindernder Berücksichtigung der Dauerverluste‑‑ in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein.

Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, bei den dauerdefizitären Geschäftsbereichen der V-GmbH handele es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) privilegiert und deren Rechtsfolgen folglich zu ziehen seien.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die die Dauerverluste erzeugenden Geschäftsbereiche X-Blatt und X-Verlag der V-GmbH unterfielen der oben genannten Privilegierung, weil sie im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG aus kulturpolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten würden. Die Herausgabe der Mitarbeiterzeitung für A sei ein hoheitliches Dauerverlustgeschäft. Im Rahmen der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG seien sämtliche Betätigungen der V-GmbH als gleichartige Dauerverlustgeschäfte anzusehen, die einer einzigen Sparte "Printpublikationen/Kultur" zuzuordnen seien. Dieser Sparte möchte die Klägerin zudem ihr eigenes, zum Zwecke der Vermögensverwaltung (Vermietung von Immobilien) eingesetztes, "nicht betriebsnotwendiges" Immobilienvermögen als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zuordnen, um die daraus resultierenden Mieterträge mit den Dauerverlusten der V-GmbH aus der Kultursparte verrechnen zu können.

Das Finanzgericht Münster stellte in einem Zwischenurteil fest, dass es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (im Urteil fälschlich so bezeichnet, richtig wäre § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG gewesen) (X-Blatt/X-Verlag) zuzuordnen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück.

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sogenannte Bruttomethode).

Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑‑keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden‑‑ Organträger zugeordnet sind.

Das Finanzgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass der für die dauerdefizitären Tätigkeiten der V-GmbH X-Blatt und X-Verlag nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG zu bildenden Sparte keine Wirtschaftsgüter der Klägerin als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zugeordnet werden können.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 6. Mai 2026 (I R 5/23), veröffentlicht am 16. Juli 2026.

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