BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente veröffentlicht
Hintergrund
Der Gesetzentwurf soll den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung umsetzen, dass ab dem 1. Januar 2026 für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig zu stärken. Das Gesetz soll im Anschluss an die Frühstartrente eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag ermöglichen.
Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sind nachfolgende Punkte:
- Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
- Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind.
- Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1%. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
- Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nummer 5 EStG.
- Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
- Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
- Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
- Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
Fundstelle
BMF, RefE vom 21. Juli 2026.