Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz möglich
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In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, auch wenn diese letztlich nicht durchgeführt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt im entschiedenen Streitfall für Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz für ein Betreiberprojekt stehen.
Sachverhalt
Die Klägerin im Streitfall ist eine GmbH, die mit einer Bundesbehörde (der Bundesregierung, „der Auftraggeber“) einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines bestimmten Projekts (hier: ein Ausschreibungsverfahren für eine Kfz-Maut) geschlossen hat. Gemäß dem Betreibervertrag sollte die Klägerin die Kosten vorfinanzieren und das mit der Planung, Entwicklung und Umsetzung des Projekts verbundene Risiko übernehmen. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen sollte erst bei tatsächlichem Projektbeginn erfolgen; zudem war eine „Anzahlung“ vorgesehen. Der Betreibervertrag konnte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Aufgrund von zwischenzeitlich aufgetretenen rechtlichen Bedenken kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH klagte erfolgreich auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber und machte den Vorsteuerabzug für die entsprechenden Honorare für von Dritten erbrachte Beratungsleistungen geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Umsatzsteuerbeträge in direktem Zusammenhang mit einem nicht steuerpflichtigen (tatsächlichen) Schaden stünden.
Und so entschied der BFH:
Die Klägerin hat Anspruch auf Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz setzt die Mehrwertsteuerrichtlinie zutreffend um, indem die Vorschrift für den Vorsteuerabzug verlangt, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Dies bestätigt der BFH im vorliegenden Fall, wobei das Kriterium der „beabsichtigten Verwendung“ für seine Entscheidung tragend ist.
Leistungen, die zur Durchsetzung von Ansprüchen jeglicher Art im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit in Anspruch genommen werden, berechtigen stets zum Vorsteuerabzug. Jeglicher zusätzlicher Zusammenhang mit einem nicht steuerpflichtigen Umsatz – z. B. die Zahlung von (tatsächlichen) Schadensersatzleistungen, die nicht unter die Mehrwertsteuer fallen – ist unerheblich, selbst wenn die betreffende gewerbliche Tätigkeit lediglich beabsichtigt, aber nie tatsächlich aufgenommen wurde.
Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, so der BFH, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Die Entschädigung im Streitfall beruhte auf einem ursprünglich geplanten Geschäftsvorhaben. Der Schadensersatzanspruch steht im Zusammenhang mit der späteren und unvermeidlichen Liquidation des Unternehmens. Die Klägerin erläuterte schlüssig, dass sie die Schadensersatzzahlungen benötigte, um selbst entsprechende Ausgleichszahlungen an ihre ursprünglichen Vertragspartner zu leisten.
Anlass für die Entschädigungszahlung ist der geplante Betreibervertrag. Folglich sind die Anwalts- und Beratungskosten als geschäftsbezogene Aufwendungen wirtschaftlich gerechtfertigt, so der BFH abschließend.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 15/24), veröffentlicht am 30. Juli 2026.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.