BMF: Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Juli 2026 sein Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte / erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angepasst.

Hintergrund

Mit dem Schreiben werden die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205) zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen geändert.

Die Anpassungen betreffen die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008 (BStBl. I S. 2205) und waren erforderlich aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gem. BMF-Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013. Sie sind im Schreiben fett hervorgehoben.

Anwendung

Die Änderung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem  beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen der Rn. 19 und 20 bis zum  weiter angewandt werden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 21. Juli 2026, IV C 6 - S 2177/00016/042/056.

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