Keine gesonderte und einheitliche Feststellung für Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Sachverhalt

Der Kläger und der Beigeladene planten gemeinsam den Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck kaufte der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH. Er schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag ab. Der Sohn handelte als Treuhänder für den Kläger.

Die GmbH behielt Kapitalertragsteuer von ihren Ausschüttungen ein und stellte dem Beigeladenen und seiner Mitgesellschafterin Steuerbescheinigungen aus. Der Beigeladene zahlte daraufhin einen Anteil aus der Unterbeteiligung an den Kläger aus.

Behandlung durch das Finanzamt

Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete diesem 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH direkt zu. Der Kläger klagte erfolglos gegen die GmbH auf Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen, um eine Anrechnung auf seine Einkommensteuer zu erwirken.

Zudem reichte der Kläger beim zuständigen Finanzamt Feststellungserklärungen für die Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Diese wurden abgelehnt. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ebenfalls erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Er entschied, dass die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt oder ob ein Treuhandverhältnis zwischen Kläger und Sohn bestand. Es fehlt eine Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung.

Bei einer typischen Unterbeteiligung ist der Hauptbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt wie der Unterbeteiligte. Der Unterbeteiligte erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Hauptbeteiligte erzielt Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG.

Bei einer atypischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des GmbH-Anteils und erzielt Kapitalerträge nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG. Dennoch sind keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) vorhanden.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch nicht nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung möglich. Eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 Satz 3 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine gesonderte Feststellung kann zwar prozessökonomisch sinnvoll sein, wenn die Typisierung oder Besteuerungsgrundlagen streitig sind. Die Rechtsgrundlage hierfür kann jedoch nicht durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen ersetzt werden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19. Mai 2026 (VIII R 33/24), veröffentlicht am 6. August 2026, vgl. die Pressemitteilung 041/26.

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