21. Sanktionspaket der EU gegen Russland
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Beitrag aus unserem Newsletter Zollrecht aktuell August 2026 (1)
In Kürze
Mit dem am 23. Juli 2026 vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten 21. Sanktionspaket setzt die EU ihren restriktiven Kurs gegenüber der Russischen Föderation konsequent fort und erweitert das bestehende Embargo-Regime in materieller wie personeller Hinsicht erheblich. Das Paket umfasst neue Maßnahmen gegen den russischen Finanz- und Energiesektor, die russische Schattenflotte sowie gegen Sanktionsumgehungen über Drittstaaten.
Zusätzlich beinhaltet das Sanktionspaket Rechtsakte zur Ausweitung der Maßnahmen gegen Belarus. Diese stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen gegenüber Russland und sollten daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt werden.
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden hierzu insbesondere die folgenden maßgeblichen Verordnungen und Beschlüsse veröffentlicht:
- Beschluss (GASP) 2026/1845 Link
- Verordnung (EU) 2026/1844 Link
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 Link
- Beschluss (GASP) 2026/1847 Link
- Verordnung (EU) 2026/1846 Link
- Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1816 Link
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 Link
Hintergrund
Energiesektor
Die EU zielt weiterhin darauf ab, die Einnahmen Russlands aus dem Öl- und Gasgeschäft nachhaltig zu reduzieren. Im Einzelnen sieht das Paket folgende Maßnahmen vor:
- Aussetzung des Ölpreisdeckel-Mechanismus: Der neu eingefügte Art. 3n Abs. 11a VO (EU) Nr. 833/2014 setzt die automatische Anpassung des Ölpreisdeckel-Mechanismus vom 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 aus.
- Transaktionsverbot mit Raffinerien: Der neu eingefügte Art. 5ae Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 verbietet Transaktionen mit Raffinerien in Russland und Drittstaaten, die russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse verarbeiten oder zur Umgehung der Sanktionen genutzt werden. Erfasst sind auch der Zugang zu den Anlagen sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.
- Meldepflicht für LNG-Tankschiffe: Der neu eingefügte Art. 3qa VO Nr. (EU) Nr. 833/2014 begründet eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen des KN-Codes ex 8901 20 an Drittländer.
- LNG-Terminaldienstleistungen: Das im 20. Sanktionspaket eingeführte Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Personen wird in Art. 3rb VO (EU) Nr. 833/2014 präzisiert und gilt ab dem 1. Januar 2027.
- Schattenflotte: Die Listungskriterien gemäß Art. 3s Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 werden auf Schiffe erweitert, welche die Schattenflotte durch Bunker- und Schlepperdienste sowie Umladungen von Schiff zu Schiff unterstützen. Zusätzlich wurden 41 weitere Schiffe in Anhang XLII aufgenommen.
Finanzdienstleistungen und Kryptowerte
Im Finanzsektor weitet die EU ihre Maßnahmen gegen den russischen Finanz- und Bankensektor als Instrument der Kriegswirtschaft erheblich aus:
- Erweiterung des Transaktionsverbots: Das Transaktionsverbot nach Art. 5h Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 wird auf 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute ausgedehnt.
- Anbindung an SPFS: Eine kirgisische Bank wurde wegen ihrer Anbindung an das System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der russischen Zentralbank in Anhang XLIV aufgenommen und unterliegt damit dem Transaktionsverbot des Art. 5ac Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014. Zudem wurden weitere außerhalb der EU niedergelassene Kredit- und Finanzinstitute gelistet.
- Kryptowerte-Dienstleister: Der neu eingefügte Art. 5bc Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in einem in Anhang LVII aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, sofern diese Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen oder als Plattform den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen.
Güterbezogene Ausfuhr- und Einfuhrverbote
Das Ausfuhrverbot nach Art. 2a i.V.m. Anhang VII VO Nr. (EU) 833/2014 wird auf weitere Güter und Technologien ausgeweitet, die von der russischen Militärindustrie genutzt werden. Erfasst sind unter anderem:
- Nickelpulver, Metall und Legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Düsentriebwerken;
- Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen;
- selbstklebende Folien, Bänder und Streifen für die Luft- und Raumfahrt sowie die Verteidigungsindustrie;
- Luftfahrtgüter speziell für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), etwa Bodenabfertigungsausrüstung, Stör- und Abfangsysteme, Startausrüstung, Servomotoren sowie Flugbeendigungssysteme für Drohnen und Flugkörper.
Darüber hinaus wurden 51 neue Organisationen in Anhang IV VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, die aufgrund ihrer Unterstützung des militärisch-industriellen Komplexes Russlands strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) nach Art. 2b VO (EU) Nr. 833/2014 unterliegen. Einige dieser Organisationen sind in Drittländern ansässig, insbesondere in China (einschließlich Hongkong), Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Das Einfuhrverbot nach Art. 3i VO (EU) Nr. 833/2014 wird durch Aufnahme weiterer Erzeugnisse in Anhang XXI erweitert. Erfasst sind nunmehr unter anderem Kupfererze, Nickelerze, Bleierze und Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, Zinkoxide und Chromoxide, Glaswaren, Perlenimitate sowie Autoteile.
Weitere Änderungen
Personenbezogene Sanktionen (VO (EU) Nr. 269/2014): In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden weitere natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgenommen, die damit den Vermögenssperren und dem Bereitstellungsverbot unterliegen. Zugleich wurden bestehende Ausnahmetatbestände erweitert und zusätzliche Ausnahmen eingeführt.
Ausweitung der Belarus-Sanktionen (VO (EU) Nr. 765/2006): Die bestehenden Maßnahmen gegenüber Belarus wurden erheblich ausgeweitet. Dabei werden insbesondere zentrale Maßnahmen des russischen Sanktionsregimes in den Bereichen Handel, Finanzen und Dienstleistungen auf Belarus übertragen. Ziel ist es, Umgehungsmöglichkeiten über belarussisches Staatsgebiet zu schließen und einen Gleichlauf der beiden Sanktionsregime sicherzustellen.
Fazit
Mit dem 21. Sanktionspaket schreibt die EU ihre Strategie einer schrittweisen Verdichtung des Russland-Embargos konsequent fort. Für Unternehmen in der EU steigen die Compliance-Anforderungen erneut spürbar, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen mit Drittstaaten-Banken, Kryptoplattformen und Raffinerien sowie mit Zulieferern des militärisch-industriellen Komplexes in China, Indien, der Türkei und weiteren Staaten. Bestehende Compliance-Systeme, Screening-Prozesse und vertragliche Sanktionsklauseln sollten daher zeitnah auf die neuen Vorgaben hin überprüft und angepasst werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.