Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst
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§ 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
An der Klägerin (Rechtsform einer GmbH & Co. KG) war die in den Niederlanden ansässige C-B.V. als 100%ige Kommanditistin beteiligt. Die Anteile an der C-B.V. wurden zu 100% von der ebenfalls in der in den Niederlanden ansässigen F-B.V. gehalten. Die C-B.V. und die F-B.V. befanden sich in den Streitjahren in einer niederländischen Gruppenbesteuerung für ertragsteuerliche Zwecke (sog. „fiscale eenheid“). Die von der F-BV an die C-BV gewährten Darlehen dienten dazu die Klägerin mit Kapital auszustatten. Entsprechende Schuldzinsen wurden bei der Klägerin als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt.
Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung die Ansicht, dass die von C-B.V. an die F-B.V. gezahlten Darlehenszinsen zwar Sonderbetriebsausgaben auf Ebene der Klägerin darstellen, jedoch gleichermaßen im Rahmen des niederländischen Gruppenbesteuerungssystems „fiscale eenheid“ gewinnmindernd berücksichtigt werden. Daher sei eine Minderung der Bemessungsgrundlage sowohl im Inland als auch im Ausland gegeben, wodurch der Anwendungsbereich des § 4i EStG eröffnet sei. Nach Auffassung des Finanzamts sei keine effektive Steuerminderung im anderen Staat erforderlich, sondern ausreichend sei vielmehr die tatsächliche Minderung der Bemessungsgrundlage, was auch in Fällen der Konsolidierung im Rahmen einer Gruppenbesteuerung zu bejahen sei.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots abgelehnt hat. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bedarf es nicht.
Die von der Beigeladenen (C-B.V.) ‑‑einer im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts‑‑ geleisteten Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i Satz 1 EStG, die im Ausgangspunkt deren inländische (körperschaftsteuerrechtliche) Steuerbemessungsgrundlage mindern.
Die geleisteten Schuldzinsen der Beigeladenen haben auch die Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden gemindert. Dem steht die zwischen der Beigeladenen und der F-B.V. erfolgte Gruppenbesteuerung nach niederländischem Recht ("fiscale eenheid") nicht entgegen.
§ 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht.
§ 4i Satz 1 EStG setzt nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat wie auch immer dies technisch nach dem ausländischen Recht erfolgt reduzieren. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern.
Nach dem Sinn und Zweck des § 4i EStG ist es daher unerheblich, ob die Sonderbetriebsausgaben rechtstechnisch in der steuerlichen Gewinnermittlung als Abzugsposten ausgewiesen werden. Es ist irrelevant, in welcher Form und basierend auf welcher Grundlage die Minderung erfolgt. Eine Minderung tritt demnach auch dann ein, wenn Aufwendungen und die korrespondierenden Einnahmen im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung als gruppeninterne Transaktionen unberücksichtigt bleiben. Denn auch in diesem Fall wirken sich die Aufwendungen auf das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts aus.
Die streitigen Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) haben auch das steuerliche Ergebnis der "fiscale eenheid" in den Niederlanden gemindert. Die Beigeladene und die F-B.V. in den Niederlanden eine sogenannte fiscale eenheid ("steuerliche Einheit"). Die Zinszahlungen der Beigeladenen im Rahmen dieser Gruppenbesteuerung führen zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der "steuerlichen Einheit" in den Niederlanden.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 11. Juni 2026 (IV R 36/23), veröffentlicht am 6. August 2026.