Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen
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In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen des Entscheidungsspielraums der Behörde nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.
Streitig war die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuererklärung. Der Kläger hatte seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 am 30. 1. 2023 eingereicht, obwohl die maßgebliche Abgabefrist abgelaufen war. Die Erklärung führte zu einem Erstattungsbetrag. In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27.03.2023 einen Verspätungszuschlag fest und begründete dies mit der Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist. Hiergegen wandte sich der Kläger. Eine Festsetzung eines Verspätungszuschlags käme nicht in Betracht, da es nicht zu einer Nachzahlung gekommen sei. Dies ließ das Finanzgericht nicht gelten und hat die Klage abgewiesen. Auch der BFH wies nun die Revision des Klägers ab.
Zunächst zur gesetzlichen Ausgangslage:
Der zur Urteilsfindung herangezogene § 152 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist grundsätzlich eindeutig und auch isoliert betrachtet verständlich. Die verspätete Abgabe einer Steuererklärung kann behördlicherseits geahndet werden, dies ist eine Ermessensentscheidung. Sodann ist für den im Streitfall betroffenen Besteuerungszeitraum 2020 gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 20 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.
In seinem Urteil führt der BFH aus, dass im Bescheid vom 27.03.2023 zwar noch nicht erkennbar war, ob das Finanzamt Ermessen ausgeübt habe. Da Gegenstand der gerichtlichen Prüfung jedoch der Bescheid über die Einspruchsentscheidung sei, habe das Finanzamt noch im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung seine Ermessenserwägungen ergänzen können. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags sei nicht als eine Entscheidung anzusehen, die "nur als gesetzlich gebundene Entscheidung" - wie es § 152 Abs. 2 AO vorsehe - ergehen könne und die nicht in einen Ermessensverwaltungsakt umgedeutet werden dürfe, da § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung als Verspätungszuschlag auch als Ermessensentscheidung ermögliche.
Richterliche Schlussfolgerung: Das Finanzamt durfte unter Berücksichtigung des Zwecks des Verspätungszuschlags insbesondere berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt seiner Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet nachgekommen ist. Bei der Festsetzung ist in Erstattungsfällen darüber hinaus auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07. Mai 2026, V R 26/24 - veröffentlicht am 27. August 2026.