Keine Ist-Besteuerung bei Betriebsvermögensvergleich

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Angehöriger eines freien Berufs die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Mit dieser Entscheidung bestätigt das oberste Steuergericht seine hierzu ergangene frühere Rechtsprechung vom Juli 2010.

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, ermittelte ihren handels- und steuerrechtlichen Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich. Die erzielten Gesamtumsätze überschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Umsätze versteuerte die Klägerin nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung), was das Finanzamt beanstandete: Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten könne nicht erteilt werden, da die Klägerin freiwillig Bücher führe.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Die in § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG vorgesehene Erlaubnis zur Ist-Besteuerung soll für Steuerpflichtige, die nicht steuerrechtlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die damit einkommensteuerrechtlich ihren Gewinn als Überschuss der zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln können, einen Gleichlauf der umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten sicherstellen, so der BFH in seiner Urteilsbegründung.

Damit hält das Gericht weiter daran fest, dass § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden ist, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher führt. Maßgeblich für diese Auslegung ist insbesondere der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität. Dieser verlangt, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich zu behandeln, so dass jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, diesem Grundsatz Rechnung tragen muss.

Bei Vorliegen einer Buchführung kommt es demzufolge nicht in Betracht, die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Einzelkanzlei oder einer "Sozietät" anders zu behandeln als die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Steuerberatungs-GmbH.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. April 2026, V R 16/24 – veröffentlicht am 27. August 2026.

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