Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung
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Wird eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz intern geteilt, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr zu bemessen, in dem der Anspruch auf den Versorgungsbezug bei ihr entstanden ist.
Hintergrund
Der Streitfall betrifft den Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Versorgungsbezügen vom Dienstherrn des früheren Ehegatten aufgrund einer nachträglich erwirkten gerichtlichen Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Der Ehemann der Klägerin erhielt ab 2007 eine entsprechend dem Versorgungsausgleich geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts (B), gezahlt wurden. Die Klägerin erhielt ab dem Jahr 2010 eine unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhöhte Altersrente von der DRV Bund.
Am 22.01.2016 stellte der Ehemann der Klägerin einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Das Amtsgericht beschloss daraufhin im November 2017 mit Wirkung ab dem 01.02.2016 einen auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bezogenen Ausgleich im Wege der internen Teilung. Für die Klägerin wurde zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemanns bei der B ein monatlicher Ausgleichswert auf ein für sie bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts einzurichtendes Versorgungskonto begründet. Aufgrund dessen bezog die Klägerin erstmals ab dem Jahr 2018 und mit Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 01.02.2016 Versorgungsbezüge von der B sowie eine geminderte gesetzliche Rente von der DRV Bund.
Entscheidung des BFH
Abweichend von der Vorinstanz hat der BFH die hierzu ergangene Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom August 2013 bestätigt. Das Finanzgericht hat den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag der Klägerin zu Unrecht nach einem Versorgungsbeginn im Jahr 2007 bemessen. Das Finanzamt ist zutreffend von einem Versorgungsbeginn der Klägerin im Jahr 2016 ausgegangen. Das Jahr des Versorgungsbeginns ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist.
Denn: Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit/während der Lebenspartnerschaftszeit in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den Ausgleichsberechtigten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des Ausgleichspflichtigen im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden.
Eine Bemessung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach dem Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person kommt nicht in Betracht. § 19 Abs. 2 Satz 10 Einkommensteuergesetz lässt die spätere Korrektur des bei Versorgungsbeginn berechneten Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags nur wegen besonderer Umstände zu, die zu einer Minderung oder Erhöhung des Versorgungsbezugs beim Versorgungsempfänger führen. Damit ist der Fall der internen Teilung jedoch nicht vergleichbar, da bei der ausgleichsberechtigten Person ein Versorgungsbezug nicht erhöht, sondern erstmals begründet wird.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24. Juni 2026, VI R 19/24 - veröffentlicht am 27. August 2026.