EuG: Vorsteuerberichtigung bei Einbringung von Mietobjekten eines Einzelunternehmers in neu gegründete GmbH
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In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die unentgeltliche Einbringung (ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile) von bebauten und vermieteten Grundstücken in das eigene Unternehmen umsatzsteuerlich keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist.
Hintergrund:
Der Fall betrifft einen österreichischen Unternehmer, der vermietete Immobilien aus seinem Einzelunternehmen auf eine von ihm gegründete Gesellschaft übertragen hat, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Die Vermietung der Objekte erfolgte mit Mehrwertsteuer und berechtigte insofern zum Vorsteuerabzug aus den damit in Zusammenhang stehen Eingangsleistungen. Die Steuerbehörde hatte Zweifel daran, ob dies eine steuerpflichtige „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ darstellt, und forderte eine Berichtigung der zuvor geltend gemachten Vorsteuer.
Der vorlegende österreichisch Verwaltungsgerichtshof stellt zudem die Frage, ob die Transaktion zu einer Entnahme. Weiters soll geklärt werden, ob Artikel 19 MwStRL unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden den Grundsatz der Nichtlieferung geltend machen können, insbesondere in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem EU-Beitritt.
Im Einzelnen entschied das Gericht der EU zu den Vorlagefragen wie folgt:
1. Bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, handelt es sich nicht um eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt.
2. Die Einbringung stellt eine der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke im Sinne dieser Bestimmung dar. Hierzu stellt das EuG fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens Vorsteuerabzüge vorgenommen hat und die Voraussetzung des Vorliegens einer Berechtigung zum vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug offensichtlich erfüllt ist (RZ 55 – 59 im Urteil).
3. Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie kommt unmittelbare Wirkung zu, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz berufen kann, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn sich der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats EU für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, aber seinen Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erfasst sind.
Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den Grundsatz der Nicht-Lieferung auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden muss und die Anwendung somit nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen (hier: Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen nur in Fällen einer Umgründung) so behandelt, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt beschränken kann, sofern die in Abs. 2 des Artikels 19 MwStRL vorgesehenen Umstände bei Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen.
Fundstelle
EuG, Urteil vom 2. September 2026 Rechtssache T-13/25, Peckeger. - Das ausführliche Urteil finden Sie hier.