Schulgeld steuerlich abziehen: Beiträge an Schulförderverein können begünstigt sein

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Beiträge an einen Schulförderverein können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld steuerlich abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.06.2026 (Az. X R 27/23) entschieden. Eltern können danach 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Nicht begünstigt bleiben jedoch Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung

BFH: Fördervereinsbeiträge können Schulgeld sein
Im entschiedenen Fall zahlten die Kläger im Jahr 2019 insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die Beiträge an den Schulträger weiter, der das Geld zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendete. Die Eltern machten daraufhin 30 % ihrer Zahlungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug für Schulgeld zunächst ab. Es argumentierte, die Satzung des Fördervereins lasse auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke außerhalb des normalen Schulbetriebs zu. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt, und der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Wirtschaftliche Betrachtung entscheidend
Nach Auffassung des BFH kommt es für die steuerliche Anerkennung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Für Eltern mache es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule das Schulgeld direkt erhebt oder ob die Finanzierung über einen Förderverein erfolgt. Entscheidend sei, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden.

Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erforderlich
Wichtig ist jedoch: Die zweckgerechte Mittelverwendung muss nachgewiesen werden. Ist bereits in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, dass die Beiträge ausschließlich für den Schulbetrieb eingesetzt werden, reicht dies regelmäßig aus. Andernfalls müssen Steuerpflichtige im Einzelfall belegen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und nur für den regulären Schulbetrieb genutzt wurden.

Im Streitfall war dieser Nachweis erbracht. Deshalb erkannte der BFH die Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG an.

Fazit: Fördervereinsbeiträge können steuerlich relevant sein
Das Urteil zeigt: Beiträge an einen Schulförderverein können steuerlich wie Schulgeld behandelt werden, wenn sie nachweislich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen. Für Eltern von Privatschulkindern kann das einen wichtigen steuerlichen Vorteil bedeuten.

Fundstelle

BFH-Urteil vom Urteil vom 03.06.2026, Az. X R 27/23

 

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