Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren
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Hat das Finanzamt von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung des Steuerpflichtigen während eines diesbezüglichen Klageverfahrens geändert und statt einer Zahllast ein Überschuss zu seinen Gunsten festgesetzt, ist nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der nachfolgende Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags Gegenstand des Klageverfahren.
Die Klägerin gab für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer für 2016 auf 0 €, die Umsatzsteuer für 2017 auf 684 € und die Umsatzsteuer für 2018 im August 2020 auf 760 € fest. Im Laufe eines hiergegen geführten Klageverfahrens wurde die Umsatzsteuer für 2018 erklärungsgemäß mit einem Überschuss i. H. v. -307,84 € festgesetzt. Der Verspätungszuschlag blieb in unveränderter Höhe bestehen.
Das Finanzgericht gab der Klage gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags statt. Maßgebender Zeitpunkt für die im Hinblick auf den Verspätungszuschlag zu prüfende Ermessensentscheidung sei der Tag des Erlasses des letzten Bescheides vom 18.01.2023 (Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag). Deshalb sei die vorherige Klageerwiderung des Finanzamts als Begründung der Ermessensentscheidung heranzuziehen. Der BFH folgte dem jedoch nicht und sah die Revision des Finanzamts als begründet.
Entschließungsermessen kontra gebundene Entscheidung
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Frist oder eine von der Finanzbehörde bestimmte Frist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten worden ist.
Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO ist ein Verspätungszuschlag von Amts wegen (d. h. ermessensunabhängig) festzusetzen (gebundene Entscheidung).
Keine Ermessenfehler des Finanzamts
Im Streitfall kam es zunächst zu einer Steuerfestsetzung und in der Folge entstand ein an den Steuerpflichtigen zu zahlender Überschuss. Der Verspätungszuschlag wurde – gestützt auf § 152 (2) AO – zunächst im Rahmen einer gebundenen Entscheidung festgesetzt. Nach Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen wurde der nachfolgende Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens (§ 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Die Entscheidung des Finanzamts, den Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festzusetzen (Entschließungsermessen) war, nach Dafürhalten des BFH, frei von Ermessensfehlern.
Das Finanzamt durfte dementsprechend berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrer Gründung im Jahr 2015 keine Erklärungen für die Besteuerungs- und Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 und auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 erst nach Erlass des Umsatzsteuerbescheides 2018 mittels Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingereicht hatte.
Wirtschaftliche Vorteile aus verspäteter Abgabe bleiben unberücksichtigt
Im Rahmen des im Einzelfall auszuübenden Entschließungsermessens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige im Erstattungsfall keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Erklärung hatte. Auch ist im Erstattungsfall die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen kein Ermessenskriterium, das im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Höhe des Verspätungszuschlags das Entschließungsermessen des Finanzamts beeinflusst, so der BFH in seiner Urteilsbegründung.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07. Mai 2026, V R 35/24 – veröffentlicht am 3. September 2026.