BMF: Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
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In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung.
1. Das BMF-Schreiben geht in diesem Zusammenhang ausführlich auf Aspekte zu Arbeitsverträgen als sogenannte schwebende Geschäfte ein:
Der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsleistung zu erbringen, steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung einer Gegenleistung in Form von Geldzahlungen oder Sachleistungen gegenüber. Der Schwebezustand endet mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen vertragsgemäß zu erbringen sind.
Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden, da während des Schwebezustandes die widerlegbare Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Erst wenn dieses Gleichgewicht gestört ist, sind Rückstellungen zu bilden.
Für ungewisse Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, müssen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere wirtschaftliche Verursachung, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) Rückstellungen passiviert werden.
2. Zu den Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes und für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen geht die Verwaltung in RZ 6 - 11 näher ein.
3. Konkrete Einzelfälle werden hinsichtlich der Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums, den Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung von Arbeitslohn, Versorgungsleistungen und zu Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz gesondert erläutert.
4. Zeitliche Anwendung: Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 4. September 2026 (IV C 6 - S 2137/00025/007/039), veröffentlicht am 7. September 2026.