EuGH zur Haftung wegen Verstoß gegen das Unionsrecht
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In zwei heute ergangenen Urteilen erläutert der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht und die Rolle, die ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht spielt. Die verletzte Regelung muss dem Einzelnen Rechte verleihen. Das schuldhafte Versäumnis eines nationalen Gerichts, den Gerichtshof nach der Auslegung dieser Norm zu befragen, kann zur Feststellung der Haftung beitragen, so das Gericht in einem kurzen Resümee.
In einer rumänischen Rechtssache weist der EuGH darauf hin, dass eine solche Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Verstoß gegen eine andere Unionsrechtsnorm einhergeht, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dies war dort jedoch nicht der Fall, da die in Rede stehenden Bestimmungen zur genauen Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen das im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verfolgen.
In einer portugiesischen Rechtssache verfolgten die in Rede stehenden Vorschriften, die in einem Urteil eines obersten Gerichts aus dem Jahr 2009 fehlerhaft angewandt worden waren, tatsächlich einen solchen Zweck, da sie Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs schützen. Der Gerichtshof bemerkt hierzu, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob dieses Urteil einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, was eine der Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch eines seiner letztinstanzlichen Gerichte ist. Dabei erläutert der EuGH einige Gesichtspunkte, die er als für diese Prüfung entscheidend einstuft, und legt nahe, dass diese Voraussetzung im Ausgangsverfahren tatsächlich erfüllt ist.
Mehr zu den betreffenden Rechtssachen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 120/26 des EuGH vom 8. September 2026 (mit Links zu den Urteilen).
Die englische Zusammenfassung finden Sie hier.