Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften

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Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes ist auch eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.

Streitig waren Ansprüche im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kläger stellte 2021 beim Finanzamt einen Auskunftsantrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Nach Erhalt einer Antwort forderte er dieses auf, eidesstattlich zu versichern, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei. Dies lehnte das Finanzamt ab. Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger im Ergebnis einen Schadenersatzanspruch i. H. v. 1 500 € geltend und trug vor, dass gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen wurde.

Das Finanzgericht hatte folgend die Klage auf Zahlung von Schadenersatz als unzulässig abgewiesen. Dies sah der BFH in seiner aktuellen Entscheidung genauso und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung bemerkt der BFH zunächst, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung enthalte, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften eidesstattlich zu versichern.

Eine solche Pflicht kann auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (zum Beispiel bei Verdacht auf unsichtige oder nicht sorgfältige Auskunft) abgeleitet werden. Der BFH äußert bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls, so der BFH, gelte dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde. 

Die Behörde sei im Übrigen gesetzlich verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde nach der Sichtweise der obersten Steuerrichter entwertet, wenn sich die Behörde auf eine formale eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte.

Auch den vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30. Juni 2026, IX R 2/25 - veröffentlicht am 10. September 2026.

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