EuGH: Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Zusammenhang mit Verkauf von Waren
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In einem aktuellen Urteil hat der Europäischen Gerichtshofes unter anderem entschieden, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger von Dritten touristische Dienstleistungen, insbesondere Beförderungsleistungen, erwirbt, um sie bei Ausflugsfahrten an Verbraucher zu verkaufen und dabei eine negative Marge erzielt.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs war der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die in Artikel 26 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStRL) vorgesehene Sonderregelung für Reisebüros anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige Reiseleistungen mit Verlust erbringt und die Rentabilität nur durch den Verkauf von Waren im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erreicht. Der Generalanwalt hatte die dies in seinen Schlussanträgen kritisch gesehen (siehe hierzu Blogbeitrag vom 27. September 2025).
Der EuGH urteilte jedoch anders und entschied in Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen, dass die Margenbesteuerung nach Artikel 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie (MwStRL) auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger von Dritten touristische Dienstleistungen, insbesondere Beförderungsleistungen, erwirbt, um sie im eigenen Namen in Form von Ausflugsfahrten an Verbraucher zu verkaufen, wenn das hierfür erhobene Entgelt nicht die gesamten Kosten dieser Leistungen deckt und der verbleibende Teil der Kosten durch die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren finanziert wird, die der Steuerpflichtige den Verbrauchern während der Ausflugsfahrten anbietet.
Allerdings, so der EuGH, besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Vorsteuererstattung, wenn die bei der Erbringung einer einheitlichen Dienstleistung erzielte Marge negativ ist.
Letzteres bezog sich auf die dritte Vorlagefragerage. Konkret wollte der BFH wissen, ob im Rahmen der Sonderregelung zu gewährleisten ist, dass ihre Anwendung im Hinblick auf ihren Vereinfachungscharakter zu einem zumindest dem Grunde nach gleichen Besteuerungsergebnis wie bei Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung führt. Für den Fall der Gewinnmarge sei dies gewährleistet, nicht aber auch für den Fall der negativen Marge, falls es in diesem Fall nicht zu einer "Erstattung" an den Steuerpflichtigen komme (näheres hierzu in der vom BFH in RZ 44 ff. des Vorlagebeschlusses vorgenommenen Vergleichsbetrachtung).
Wie der EuGH nun ausführt, dient die in Art. 26 der MwStRL vorgesehene Sonderregelung der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros. Wenn im Fall einer negativen Marge ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer durch den Mitgliedstaat, in dem das Reisebüro ansässig ist, zu gewähren wäre, könnte dieser Mitgliedstaat bei Reiseleistungen, die im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erbracht werden, verpflichtet sein, einen in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuerbetrag zu erstatten. Dadurch würde das Ziel einer ausgewogenen Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten unterminiert werden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweck der Sonderregelung unvereinbar.
Ein solches Ergebnis verstieße auch gegen das Verbot, die Marge pauschal zu berechnen, da dies darauf hinausliefe, einen Ausgleich zwischen den durch die Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wie P erzielten Verlusten und Gewinnen zu ermöglichen.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 10. September 2026 in der Rechtssache C‑565/24 P-GmbH & Co. KG (Voyages-café).