Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfassungsgemäß ist.
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das Finanzgericht Münster hatte die Klage abgewiesen.
Der BFH sah dies genauso und wies die Revision des Klägers zurück.
Auch hier gilt, wie sehr oft in dem juristischen Metier, zunächst der Grundsatz: „Gesetzeskunde erleichtert die Rechtsfindung“. Die „Kunde im Gesetz“ findet sich im vorliegenden Fall in § 119 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteergesetz (EStG), wonach die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 EStG bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Darauf weist der BFH in nicht zu überbietender Deutlichkeit hin, denn es handele sich bei dem Verweis im Gesetz um einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis: Die verweisende Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, die Zielnorm liefert die Rechtsfolge; bei konstitutiven Verweisungen ist die Verweisungsnorm also selbst entscheidend für das Entstehen des Anspruchs.
Auch verfassungsrechtlich sah der BFH keine Bedenken. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Leistung gehandelt, die gezielt über das Einkommensteuerrecht abgewickelt wurde. Sowohl die Anspruchsberechtigung als auch Auszahlung und Besteuerung waren eng mit dem steuerlichen Verfahren verknüpft. Der Bund durfte die entsprechenden Vorschriften daher im Einkommensteuergesetz regeln. Auch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes ist nach Auffassung des BFH nicht verletzt. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erhielten Menschen mit niedrigem Einkommen netto einen größeren Anteil der Energiepreispauschale als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen. Diese soziale Staffelung sei sachlich gerechtfertigt und eine "sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastungen".
BFH, Urteil vom 11. Juni 2026, VI R 15/24 – veröffentlicht am 10. September 2026.
Anmerkung: Zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale speziell für Rentenbeziehende ist beim BFH ein Verfahren anhängig. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Energiepreispauschale keiner Einkunftsart zuordnen lasse, da Einnahmen nur steuerbar seien, wenn ihnen eine Leistung gegenüberstehe. Daran fehle es bei der Energiepreispauschale. Das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 11.11.2025 - 2 K 1140/23) hat die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG berufen, die es in jeder Hinsicht für verfassungsmäßig hielt. Auch hier die gerichtliche Augmentation, die Regelung sei als konstitutive Bestimmung vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Das Gericht sah einen Zusammenhang mit Leistungen der Steuerpflichtigen, weil die Energiepreispauschale denjenigen gewährt wurde, die als Arbeitnehmer, Selbständige, Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte Leistungen erbracht hätten.
Verfahrenstechnischer Hinweis: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (so der BFH in einem Beschluss vom 29.2.2024 - VI S 24/23).