Erleichterte Nutzung des Gesellschaftspostfachs
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass beim Versand von Schriftsätzen aus dem Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft der einfach signierende Berufsträger und der den Versand initiierende Berufsträger nicht identisch sein müssen. Dies gilt, weil das Gesellschaftspostfach nicht an eine einzelne Person gebunden ist, sondern der Berufsausübungsgesellschaft gehört.
Im konkreten Fall hatte ein Steuerberater (Berufsträger R) eine Klageschrift mit einfacher Signatur unterzeichnet. Der Versand erfolgte jedoch durch einen anderen vertretungsberechtigten Steuerberater (Berufsträger Z) innerhalb der gleichen Gesellschaft. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es eine Identität der Personen verlangte.
Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er betonte, dass das Gesellschaftspostfach anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kein personengebundenes Postfach ist. Das Gesellschaftspostfach ähnelt dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBpo), welches ebenfalls keine Identität zwischen Unterzeichner und Versender erfordert.
Das FG muss nun im weiteren Verfahren prüfen, ob der Unterzeichner der Klageschrift tatsächlich vertretungsberechtigt für die Berufsausübungsgesellschaft war. Dies bleibt Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14. Juli 2026 (IX R 19/25), veröffentlicht am 17. September 2026, vgl. die Pressemitteilung 050/26.