Ein Wendepunkt in der deutschen Kryptobesteuerung

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Ein neuer Entwurf zur Besteuerung von Kryptowerten könnte die bisherige Systematik in Deutschland grundlegend verändern.

Der entscheidende Punkt: Bestimmte Kryptowerte sollen künftig nicht mehr nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.

🔹 Anwendungsbereich: „Tauschkryptowerte“

Im Mittelpunkt des Entwurfs steht die neue Kategorie der „Tauschkryptowerte“.

Darunter sollen Kryptowerte fallen, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Auch Erträge aus Lending und passivem Staking solcher Kryptowerte sollen von der neuen Systematik erfasst werden.

NFTs und Security Tokens fallen dagegen nicht automatisch darunter. Ihre steuerliche Behandlung richtet sich weiterhin nach ihrer jeweiligen Ausgestaltung bzw. dem zugrunde liegenden Vermögenswert.

🔹 Warum Stablecoins besonders relevant sind

Die praktische Konsequenz ist wichtig: „Stablecoin“ ist keine steuerliche Kategorie.

Entscheidend ist vielmehr, wie der jeweilige Token regulatorisch – insbesondere unter MiCA – einzuordnen ist.

Damit kann die MiCA-Klassifizierung künftig unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

🔹 Weitere wesentliche Änderungen

Neben der materiell-rechtlichen Einordnung sieht der Entwurf auch Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug vor.

Für bestimmte Transaktionen mit Kryptowerten könnten Intermediäre künftig verpflichtet sein, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Damit gewinnt neben der steuerlichen Qualifikation auch die operative Umsetzung erheblich an Bedeutung.

🔹 Zeitplan

Die neuen materiell-rechtlichen Regelungen sollen grundsätzlich ab 2027 gelten.

Der Kapitalertragsteuerabzug soll ab 2028 greifen.

Erste Einordnung

Der Entwurf würde eine deutlich engere Verbindung zwischen MiCA-Klassifizierung, steuerlicher Behandlung und operativen Steuerabzugspflichten schaffen.

Sollten die vorgeschlagenen Regelungen in dieser Form bestehen bleiben, müssten Anleger künftig berücksichtigen, dass bei der Veräußerung von Kryptowerten zwei unterschiedliche einkommensteuerliche Regime zur Anwendung kommen können.

Das würde den administrativen Aufwand erhöhen.

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Frederek Schuska

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