Zinslaufbeginn bei unionsrechtswidrig verzögerter Freistellung

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Wird eine Freistellungsbescheinigung trotz rechtzeitiger Antragstellung wegen einer unionsrechtswidrigen Missbrauchsprüfung nach § 50d Abs. 3 EStG (2012) nicht vor der Ausschüttung erteilt, beginnt der unionsrechtliche Anspruch auf Erstattungszinsen bereits mit dem Tag des Steuereinbehalts. Das Finanzgericht Köln stellt in einem aktuellen Urteil die verzögerte Erteilung einer Freistellungsbescheinigung insoweit dem vom BFH entschiedenen Fall des unionsrechtswidrigen Widerrufs sowie der Versagung einer Freistellungsbescheinigung gleich.

Einleitung

Die Klägerin begehrt die Verzinsung einer zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer wegen unionsrechtswidriger Prüfungsvoraussetzungen nach § 50d Abs. 3 EStG (2012). Das Finanzgericht bejaht den Anspruch auf Verzinsung für den Zeitraum vom Steuereinbehalt bis zur Steuererstattung und stützt sich dabei auf höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Grundsätze des Unionsrechts.

Sachverhalt

Im Jahr 2016 war die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft (B.V.), Muttergesellschaft einer inländischen GmbH und beantragte am 16.8.2016 eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 EStG a.F. Der Antrag wurde vollständigt und mehr als drei Monate vor der Gewinnausschüttung vom 21.12.2016 gestellt.

Trotz der vollständigen Nachweise wurde die Freistellungsbescheinigung aufgrund der unionsrechtswidrigen Missbrauchsprüfung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) nicht vor der Ausschüttung erteilt. Daher behielt die Tochtergesellschaft am 23.12.2016 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein.
Nach einer EuGH-Rechtsprechung, die die Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG feststellte (Urteile vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16), beantragte die Klägerin am 13.9.2018 die Steuererstattung, die am 13.11.2020 ausgezahlt wurde. Bezüglich der Verzinsung ab dem Tag des Steuereinbehalts (23.12.2016) bis zum Antrag (13.9.2018) kam es später zum Rechtsstreit.

Rechtliche Würdigung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) akzeptierte eine Verzinsung nur ab drei Monaten nach dem Erstattungsantrag (14.12.2018), nicht jedoch ab dem Steuereinbehalt.
Die Klägerin berief sich auf EuGH-Urteile (Irimie, C-565/11; Zuckerfabrik Jülich, C-234/10) und BFH-Rechtsprechung (22.9.2015 – VII R 32/14), wonach die Verzinsung auch bei unionsrechtswidriger Steuererhebung ab dem Einbehalt zusteht.
Das BZSt argumentierte, ein Zinslauf setze einen rechtswidrigen Widerruf voraus, nicht nur eine versagte oder verzögerte Freistellungsbescheinigung. Zudem begründeten frühere Verfahrenshandlungen Zweifel an der Berechtigung zum Entlastungsanspruch.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Anspruch auf Verzinsung unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt, wenn eine Steuer rechtsgrundlos und unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben wird. Insbesondere ist der Steuereinbehalt durch die unionsrechtswidrige Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG zustande gekommen.

Das Gericht verwarf die Argumentation des BZSt bezüglich eines Anfangsverdachts, da keine konkreten Hinweise auf Missbrauch vorlagen. Frühere Anträge und pauschale Prüfungen begründeten keinen Verdacht.

Der Zinslauf beginnt mit dem Steuereinbehalt am 23.12.2016 und endet mit der Auszahlung der Steuererstattung am 13.11.2020. Der Zinssatz beträgt 6 % p.a. (gemäß § 238 AO) und wird taggenau berechnet.

Das Finanzgericht führt dabei aus, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Bescheinigung verweigert, widerrufen oder gar nicht erteilt wurde. Ein möglicher Vertrauensschutz greift im Fall unionsrechtswidriger Handlungen nicht zugunsten der Finanzbehörde.

Hinweis

Ob ab dem 1.1.2019 wegen der Anwendbarkeit von § 233a Abs. 1a AO auf Erstattungszinsen von einem geringeren Zinssatz i. H. v. 0,15 % pro Monat auszugehen ist, musste das Gericht nicht entscheiden, weil der streitgegenständliche Verzinsungszeitraum vom 23.12.2016 bis zum 13.12.2018 reichte und somit vor dem 1.1.2019 lag. Dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass das BZSt dem Begehren für den Verzinsungszeitraum vom 14.12.2018 bis zum 13.11.2020 mit einem Zinsbescheid abgeholfen hatte, wobei es zunächst einen Zinssatz von 6 % p. a. und ab dem 1.1.2019 von 1,8 % p. a. zugrunde legte (Rn. 22).

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. März 2026 (6 K 33/22); die Revision ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 8/26 anhängig.

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