Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

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Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) –unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung– in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

 

Der Kläger, ein Seelotse, erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Lotsungen begannen meist an der Anlagestelle D seines Lotsbezirks. Er mietete einen Dauerparkplatz nahe der Anlagestelle E und fuhr von dort mit eigenem Pkw zum Schiff, das er in der Lotsenstation K verließ. Zwischen den Einsätzen verbrachte er Wartezeiten üblicherweise in der Lotsenstation K, wo er auch zweimal im Monat Radardienst leistete. Die Lotsenstation A nutzte er nur als Startpunkt für Ausgleichsfahrten, besuchte sie jedoch nicht regelmäßig.

 

Urteil und Begründung des BFH

 

Das Finanzgericht erkannte dem Kläger die Aufwendungen für Fahrten und Verpflegungsmehraufwand in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu und begrenzte diese nicht auf die Entfernungspauschale. Der BFH bestätigte, dass der Kläger keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hatte. Sein Dauerparkplatz, die Lotsenstationen K und A sowie die Lotsrevierfläche erfüllen nicht die Anforderungen an eine ortsfeste und dauerhafte Betriebsstätte. Schiffe, die er zu lotste, sind ebenfalls keine Betriebsstätten.

 

Bedeutung für die steuerliche Behandlung

 

Die Entscheidung des BFH begrenzt die Annahme großräumiger Betriebsstätten im See- und Hafenlotsenbereich im Kontext des geänderten Reisekostenrechts. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht wird durch die gesetzliche Regelung bestimmt. Betriebsstätten können nicht mehr großflächig angenommen werden, ohne dass der Ort der Haupttätigkeit konkret bestimmt ist.

 

Fundstelle

 

BFH, Urteil vom 14. Juli 2026 (VIII R 13/24), veröffentlicht am 24. September 2026, vgl. die Pressemitteilung 051/26.

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