Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie auf

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Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland - einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, sämtliche nationalen Maßnahmen zur Umsetzung mehrerer Bestimmungen der sechsten Geldwäscherichtlinie zu melden.

Die betreffenden Bestimmungen erlauben es den Mitgliedstaaten, zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, Verpflichteten und Personen mit berechtigtem Interesse Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer zu gewähren.  Die sechste Geldwäscherichtlinie befasst sich in erster Linie mit organisatorischen und institutionellen Fragen des Präventivrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten mussten einen Großteil der Richtlinie (EU) 2015/849, insbesondere die Artikel 11, 12, 13 und 15, bis zum 10. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.

Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an alle betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25. September 2026 (dort: Punkt 3 in der Aufzählung der einzelnen Anforderungsbereiche).

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