Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen
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Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war als Freiberufler tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Im Streitzeitraum arbeitete er fast ausschließlich für die Firma T mit Sitz in H. Dort war er vier Tage pro Woche tätig und mietete zusätzlich eine Wohnung an. Für seine Fahrten nutzte er ein geleastes Fahrzeug, das zu über 50 % betrieblich genutzt wurde. Der Kläger machte in seiner Gewinnermittlung Lieferungskosten für die Wohnung in H und die Fahrzeugkosten vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend. Dabei erklärte er private Fahrten als Entnahmen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Rechtliche Fragestellung und Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG). Die Fahrten zwischen H und K erkannte der BFH als Familienheimfahrten im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung und wertete sie als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
Definition der doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei Selbständigen nur vor, wenn sie außerhalb des Ortes, an dem sie ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringen, einen eigenen Hausstand unterhalten und dort auch wohnen. Die Definition orientiert sich an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1-3 EStG und wird entsprechend auf Selbständige angewendet.
Der BFH hat dabei offen gelassen, wie im Einzelfall der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit genau zu bestimmen ist. Ebenso blieb offen, ob für eine doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen eine Betriebsstätte am Tätigkeitsort erforderlich ist. Klar ist jedoch, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit an dem Ort liegt, an dem die einzige Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorhanden ist.
Begriff der Familienheimfahrten
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind definiert als Wege zwischen dem Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit und dem Ort des eigenen Hausstands und zurück. Diese Definition übernimmt der BFH aus dem Arbeitnehmerbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG analog für Selbständige.
Betriebsstätte bei Selbständigen
Das FG stellte fest, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Dies wurde vom BFH nicht beanstandet. Der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist eigenständig zu bestimmen und unabhängig vom Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Betriebsstätte erfordert eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die mit Nachhaltigkeit als Mittelpunkt der Tätigkeit genutzt wird.
Fazit
Im Streitfall unterhielt der Kläger eine betriebliche doppelte Haushaltsführung. Die aufgewendeten Kosten für Wohnung und Fahrzeug wurden vom Finanzamt korrekt nur teilweise anerkannt. Die Rechtsprechung zeigt, dass bei Selbständigen die konkrete Ausgestaltung einer doppelten Haushaltsführung und die Bedeutung einer Betriebsstätte sorgfältig geprüft werden müssen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 19. Mai 2026 (VIII R 15/24), veröffentlicht am 24. September 2026, vgl. die Pressemitteilung 052/26.