Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters

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Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat. Im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) kommt für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.

Sachverhalt

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners aus dem Jahr 2015 machte der Insolvenzverwalter (gleichzeitig Kläger und Revisionskläger) in den Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 Betriebsausgaben in Form von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung dieser Rückstellungen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage des Insolvenzverwalters als unbegründet ab.

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Die Revision des Klägers hatte Erfolg: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Wesentlich entschied der BFH, dass für den Insolvenzschuldner kein Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht, sofern ein abgrenzbarer betrieblicher Anteil der Insolvenzverwaltervergütung eindeutig vorliegt. Dieser Anteil ist im Zweifel zu schätzen.

Weitere Prüfungen und Hinweise des BFH

Das FG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren (2015-2017) noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Vergütung zulässig. Der BFH gab hierzu ausführliche Hinweise und stellte klar, dass die bisherige Beurteilung der Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung rechtsfehlerhaft war.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25. Juni 2026 (III R 35/23), veröffentlicht am 8. Oktober 2026, vgl. die Pressemitteilung 057/26.

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