EuG zum Gutglaubensschutz bei der Differenzbesteuerung

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern - so die behördliche Handhabung im Vorlagefall - erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen. Das Gericht der EU (EuG), dem das Verfahren übertragen wurde, hat sich heute geäußert und entschieden, dass die betreffende EU-Regelung in der Tat der deutschen Praxis entgegensteht.

Vorlagegründe des BFH

Der BFH hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens kein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zugemutet werden darf, weil ihm ein weiteres Verfahren "hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten" bereitet. Als besonders kritisch sieht der BFH die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und - zeitlich daran anschließend - ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss. Details zum Vorlagebeschluss des BFH in unserem Blogbeitrag vom 1. August 2025.

Entscheidung des EuG

Art. 314 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des Effektivitätsgrundsatzes steht einer nationalen Praxis entgegen, bei welcher der gute Glaube des Wiederverkäufers nicht im Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt, sondern nur im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens geprüft und durch separaten Verwaltungsakt entschieden wird.

Kurz gesagt sehen die Europarichter durch die in Rede stehende deutsche Praxis das Recht des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Differenzbesteuerung in erheblichem Maße beeinträchtigt, unter anderem aus den nachfolgenden Gründen.

Zunächst geht das Gericht – aufgrund der Angaben des BFH - davon aus, dass es der Steuerbehörde erlaubt ist, Steuerfestsetzungsverfahren und Billigkeitsverfahren zu verbinden. Somit entscheide die Behörde nicht kraft nationalen Rechts, sondern aufgrund einer bloßen Praxis häufig zunächst nur über die Steuerfestsetzung und dann durch separaten Bescheid über Billigkeitsfragen.

Zum erhöhten Kostenaufwand: Aufgrund der Selbständigkeit des Steuerfestsetzungsverfahrens gegenüber dem Billigkeitsverfahren weisen die Gerichte die im erstgenannten Verfahren erhobenen Klagen, wenn der gute Glaube geprüft und nachgewiesen worden wäre, grundsätzlich ab. Dem Steuerpflichtigen können somit die mit diesem Steuerfestsetzungsverfahren verbundenen Kosten, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts mitunter beträchtlich sein können, endgültig zur Last fallen. Der BFH muss nun prüfen, ob diese Verfahrensmodalitäten dem Steuerpflichtigen unverhältnismäßige Kosten verursachen und zur Folge haben können, dass er angesichts der Kosten, die eine Klage im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Schuld mit sich bringen würde, davon abgeschreckt wird, den Rechtsweg zu beschreiten.

Zur Dauer des betreffenden Verfahrens: Dies könne, so der EuG, um mehrere Jahre verlängert werden, was dazu führen kann, dass es bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Ausübung des dem Steuerpflichtigen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zustehenden Rechts auf Anwendung der Differenzbesteuerung zu einer erheblichen Verzögerung kommt.

Abschließend bemerkt das EuG, dass dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung entkräftet wird, wonach sich aus dem Urteil vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (C‑454/98), ergebe, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, den guten Glauben des Steuerpflichtigen im Rahmen des Billigkeitsverfahrens zu prüfen. Dort habe sich der EuGH nämlich gerade nicht zum Umfang etwaiger Verfahrensnachteile geäußert, die sich aus den Merkmalen eines solchen späteren Verfahrens ergeben.

Fundstelle

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14. Oktober 2026 in der Rechtssache T‑569/25 X-GmbH.

Kontakt