Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Einführung der Zuckergetränkesteuer

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Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 den Gesetzentwurf für eine Zuckergetränkesteuer beschlossen, welcher die Gesundheitsrisiken durch übermäßigen Zuckerkonsum mindern und die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren soll. Die Steuer soll ab dem 1. Juli 2027 erhoben werden.

Details der Zuckergetränkesteuer

Die Steuer wird auf Getränke mit einem Zuckergehalt von mindestens 5 g pro 100 ml erhoben. Es gilt ein zweistufiger Steuertarif:

  • 0,26 Euro pro Liter für Getränke mit 5 bis unter 8 g Zucker/100 ml
  • 0,32 Euro pro Liter für Getränke mit 8 g oder mehr Zucker/100 ml

Betroffen sind insbesondere Limonaden (z. B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektare sowie zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate, die sowohl an Gastronomen als auch an Verbraucher geliefert werden.

Ausnahmen von der Steuer

Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, alkoholfreier Wein und Bier, Milchprodukte und pflanzliche Milchalternativen (Hafer-, Reisdrinks), reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie Produkte mit Süßungsmitteln anstelle von Zucker. Auch kleine Hersteller mit einer Produktionsmenge bis 70.000 Litern jährlich sowie Betriebe bis zu 1 Million Litern (vorbehaltlich EU-Kommissionsgenehmigung) sind von der Steuer befreit.

Gesetzlicher Hintergrund

Der Gesetzentwurf basiert auf Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und unterstützt damit Forderungen von Gesundheits-, Wissenschafts- und Verbraucherschutzverbänden. Er ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das am 10. Juli 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Fundstelle

BMF online, Meldung vom 14. Oktober 2026.

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