BMF: Ergänzende Regelungen zur elektronischen Rechnung

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2026 ein Schreiben mit ergänzenden Regelungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

Inhalt

I. Ergänzende Regelungen zu E-Rechnungen
1. Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung
1.1. Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen
1.2. Kenntnis über die Unternehmereigenschaft im Massengeschäft

2. Rechnungspflichtangaben
2.1. Zuordnung der Pflichtangaben in einer E-Rechnung
2.2. Leistungsbeschreibung
2.3. E-Rechnungen über Bauleistungen
2.4. Rabattvereinbarungen
2.5. Bruttopreisrechnung

3. Sonstiges
3.1. Rechnungsberichtigung 
3.2. Umsatzsteuerliche und technische Folgen eines Geschäftsregelfehlers
3.3. Verhältnis zu E-Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung
3.4. E-Rechnungen und Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
3.5. Sanktionsvorschriften

Dazu werden entsprechende Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vorgenommen.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. Dezember 2024
gültigen Fassung anzuwenden. Es wird – auch für den Vorsteuerabzug – nicht beanstandet, wenn eine bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnung zwar den Vorgaben aus den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, und vom 15. Oktober 2025, BStBl I S. 1806, entspricht, nicht aber zusätzlichen Vorgaben aus diesem Schreiben.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 15. Oktober 2026, III C 5 - S 7287-a/00019/021/017.

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